Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse des Projekts gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung ("Base Erosion and Profit Shifting" - BEPS) hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Auftrag der G20-Staaten konkret umsetzbare Empfehlungen vorgelegt, die geeignet sind, bestehende Defizite des internationalen Steuerrechts auszuräumen. Damit reagiert man auf die Beobachtung der vergangenen Jahre, wonach multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung unterschiedlicher Steuersysteme in zunehmendem Maße ihre Steuerlast auf ein Minimum senken. Auch die EU hat sich diesen Zielen verschrieben und nimmt bei der Umsetzung der Ergebnisse eine zentrale Rolle ein.
BMF PM vom 1.6.2016
Der jetzt vorgelegte Entwurf sieht u.a. folgende Regelungen vor:
- Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes bzgl. der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des internationalen automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. Tax Rulings) an die Europäischen Mitgliedstaaten und die EU-Kommission.
- Umsetzung der G20/OECD-Empfehlung hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten im Bereich der Verrechnungspreise in der AO zur Erstellung von Stammdokumentation und länderspezifischer, unternehmensbezogener Dokumentation sowie der Erstellung und Mitteilung von länderbezogenen Berichten (sog. Country-by-Country-Reporting), einschließlich des durch eine Änderung der EU-Amtshilferichtlinie geforderten "secondary mechanism", für multinational tätige Unternehmen.
- Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes zur Umsetzung der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung hinsichtlich der Erstellung länderbezogener Berichte für multinational tätige Unternehmen.
- Anpassungen von EStG und AStG, um Unsicherheiten in der Auslegung und Anwendung von DBA zu beseitigen (bei § 50d Abs. 9 EStG und § 1 AStG).
- Ermächtigung des BMF zum Erlass einer Rechtsverordnung, um die in einer Reihe von DBA enthaltene "Notifikationsklausel", die einen Übergang von der Freistellung zur Anrechnungsmethode für bestimmte Einkünfte ermöglicht, anzuwenden, sowie um die in zahlreichen deutschen DBA enthaltene Kassenstaatsklausel in Konstellationen, in denen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform erfolgt, anwenden zu können.
- Regelung einer sechsjährigen Aufbewahrungsfrist in § 8 Abs. 9 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung.
- Erstreckung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes auf Verträge der EU mit Drittstaaten zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten i.S.d. Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16.12.2014).
- Schließung von Besteuerungslücken durch Einfügung eines § 7a GewStG, der ermöglicht, dass die Gewinnerhöhung nach § 8b Abs. 5 KStG bei der Gewerbeertragsermittlung im Organkreis auch bezogen auf Dividenden der Organgesellschaft vorgenommen werden kann.
- Schließung von Besteuerungslücken durch Änderung der §§ 7 und 9 GewStG, damit Hinzurechnungsbeträge i.S.d. AStG durchgängig der Gewerbesteuer unterliegen.
- Änderung der Voraussetzungen für die Anwendung von § 3 Nr. 40 S. 3 EStG und des § 8b Abs. 7 KStG zur Bekämpfung von Steuergestaltungen.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie den Referentenentwurf hier.