16.10.2020

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Mit dem Einführungsschreiben v. 9.10.2020 hat die Finanzverwaltung die geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eigearbeitet.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 9.10.2020 - III C 3 - S 7140/19/10002 :007, DOK2020/1027480

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. 12. 2019 (BGBl. I 2019, 2451) wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG geändert. Daneben wurden in der UStDV die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt.

Die Finanzverwaltung hat vor diesem Hintergrund den Umsatzsteuer - Anwendungserlass in folgenden Abschnitten angepasst:
 
  • Abschnitt 3a.2
  • Abschnitt 4.1.2
  • Abschnitt 6.5
  • Abschnitt 6a.1
  • Abschnitt 6a.2
  • Abschnitt 6a.3
  • Nach Abschnitt 6a.3 wird ein Abschnitt 6a.3a unter der Überschrift "Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen - Gelangensvermutung" eingeführt
  • Abschnitt 6a.4
  • Abschnitt 6a.5
  • Abschnitt 6a.6
  • Abschnitt 6a.7
  • Abschnitt 6a.8
  • Abschnitt 18.11
  • Nach Abschnitt 29.2 werden die Anlagen 1 bis 5 zum UStAE geändert.


Die Grundsätze den Einführungsschreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden.

BMF online
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