Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 9.10.2020 - III C 3 - S 7140/19/10002 :007, DOK2020/1027480
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. 12. 2019 (BGBl. I 2019, 2451) wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG geändert. Daneben wurden in der UStDV die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt.
Die Finanzverwaltung hat vor diesem Hintergrund den Umsatzsteuer - Anwendungserlass in folgenden Abschnitten angepasst:
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UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. 12. 2019 (BGBl. I 2019, 2451) wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG geändert. Daneben wurden in der UStDV die bisherigen Regelungen für den Belegnachweis für die Steuerfreiheit um eine Gelangensvermutung ergänzt.
Die Finanzverwaltung hat vor diesem Hintergrund den Umsatzsteuer - Anwendungserlass in folgenden Abschnitten angepasst:
- Abschnitt 3a.2
- Abschnitt 4.1.2
- Abschnitt 6.5
- Abschnitt 6a.1
- Abschnitt 6a.2
- Abschnitt 6a.3
- Nach Abschnitt 6a.3 wird ein Abschnitt 6a.3a unter der Überschrift "Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen - Gelangensvermutung" eingeführt
- Abschnitt 6a.4
- Abschnitt 6a.5
- Abschnitt 6a.6
- Abschnitt 6a.7
- Abschnitt 6a.8
- Abschnitt 18.11
- Nach Abschnitt 29.2 werden die Anlagen 1 bis 5 zum UStAE geändert.
Die Grundsätze den Einführungsschreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden.