Gewährleistung des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei teilweiser Videoverhandlung
Kurzbesprechung
BFH v. 21. 8. 2024 - II R 43/22
FGO § 52 Abs. 2, FGO § 155 Satz 1, FGO § 91a, GVG § 169 Abs. 1, ZPO § 128a
Nach § 52 Abs. 2 FGO ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt. Die Öffentlichkeit ist allein im Sitzungssaal des Gerichts herzustellen oder auszuschließen. Das gilt auch dann, wenn die mündliche Verhandlung ganz oder teilweise mittels Videokonferenz stattfindet.
Im Streitfall wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal des BFH auf Antrag der Steuerpflichtigen die Öffentlichkeit ordnungsgemäß ausgeschlossen. Ihre Rüge, die Öffentlichkeit sei nicht ordnungsgemäß ausgeschlossen, da sie nicht kontrollieren könne, ob sich weitere Personen am Ort der Videoübertragung bei dem FA aufhielten, wies der BFH zurück, da die Öffentlichkeit nur im Sitzungssaal, nicht aber in den Büroräumen des FA hergestellt war und im Sitzungssaal nach § 52 Abs. 2 FGO ausgeschlossen wurde.
Im Kern der Rüge ging es um die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Videoverhandlung, insbesondere um die Frage, ob sich an dem Ort der Videoübertragung andere Personen aufhielten als diejenigen, denen die Teilnahme per Videoverhandlung zuvor gestattet war. Dies betrifft aber nicht die Herstellung oder Ausschließung der Öffentlichkeit im Sinne des § 52 FGO.
Im Streitfall hatte das FA an der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß per Videokonferenz teilgenommen, denn der Vertreter der Vorsitzenden des Senats hatte dem FA die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung gestattet. Für die Gestattung war nach dem im Streitfall anwendbaren neuen Verfahrensrecht eine Entscheidung des Vorsitzenden ausreichend, die nicht dem Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben ist, der keinen Antrag auf Gestattung der Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestellt hat.
Verlag Dr. Otto Schmidt
FGO § 52 Abs. 2, FGO § 155 Satz 1, FGO § 91a, GVG § 169 Abs. 1, ZPO § 128a
Nach § 52 Abs. 2 FGO ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt. Die Öffentlichkeit ist allein im Sitzungssaal des Gerichts herzustellen oder auszuschließen. Das gilt auch dann, wenn die mündliche Verhandlung ganz oder teilweise mittels Videokonferenz stattfindet.
Im Streitfall wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal des BFH auf Antrag der Steuerpflichtigen die Öffentlichkeit ordnungsgemäß ausgeschlossen. Ihre Rüge, die Öffentlichkeit sei nicht ordnungsgemäß ausgeschlossen, da sie nicht kontrollieren könne, ob sich weitere Personen am Ort der Videoübertragung bei dem FA aufhielten, wies der BFH zurück, da die Öffentlichkeit nur im Sitzungssaal, nicht aber in den Büroräumen des FA hergestellt war und im Sitzungssaal nach § 52 Abs. 2 FGO ausgeschlossen wurde.
Im Kern der Rüge ging es um die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Videoverhandlung, insbesondere um die Frage, ob sich an dem Ort der Videoübertragung andere Personen aufhielten als diejenigen, denen die Teilnahme per Videoverhandlung zuvor gestattet war. Dies betrifft aber nicht die Herstellung oder Ausschließung der Öffentlichkeit im Sinne des § 52 FGO.
Im Streitfall hatte das FA an der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß per Videokonferenz teilgenommen, denn der Vertreter der Vorsitzenden des Senats hatte dem FA die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung gestattet. Für die Gestattung war nach dem im Streitfall anwendbaren neuen Verfahrensrecht eine Entscheidung des Vorsitzenden ausreichend, die nicht dem Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben ist, der keinen Antrag auf Gestattung der Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestellt hat.