Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen verfassungsgemäß
FG Münster 28.8.2012, 10 K 4664/10 GStreitig ist, ob bei der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages 2008 gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewinn ein Viertel von 13/20 der Miet- oder Pachtzinsen für die Benutzung gemieteter oder gepachteter unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzuzurechnen ist und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.
Die Klägerin vermietete zahlreiche angemietete Geschäftsräume an mit ihr verbundene Unternehmen weiter. Das beklagte Finanzamt rechnete dem Gewerbeertrag der Klägerin für das Jahr 2008 ein Viertel von 13/20 (16,25 Prozent) der von ihr getragenen Mietzinsen hinzu. Hiergegen trug die Klägerin vor, dass die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck die Weitervermietung nicht erfasse und überdies verfassungswidrig sei.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 70/02 geführt.
Die Gründe:
Die Miet- und Pachtzinsen sind bei der Berechnung des festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrages zutreffend nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG einbezogen worden.
Die für angemietete Grundstücke gezahlten Mietzinsen sind nach dem Gesetzeszweck auch dann anteilig hinzuzurechnen, wenn die Grundstücke weitervermietet werden. Die Hinzurechnung des in den Mieten steckenden Finanzierungsanteils führt zu einer Gleichstellung mit solchen Betrieben, die eigene Immobilien vermieten.
Das FG hält § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG - anders als das FG Hamburg in seinem Vorlagebeschluss vom 29.2.2012, 1 K 138/10 - nicht für verfassungswidrig. Die Ausdehnung des Hinzurechnungstatbestands durch die Neuregelung verstößt insbes. nicht gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Die in der früheren Regelung enthaltene Beschränkung, nach der die Hinzurechnung der Mietzinsen von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Vermieter abhing, ist nicht zwingend geboten, da für die Gewerbesteuer als Objektsteuer die steuerliche Belastung Dritter nicht maßgeblich sei. Der Gesetzgeber hat mit 16,25 Prozent auch keinen realitätsfremden Finanzierungsanteil berechnet.
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