Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters
BFH 21.5.2014, I R 41/13Die Klägerin ist eine GmbH. Sie hatte im Jahr 2000 mit der gem. § 3 Nr. 24 GewStG 1999/2002 a.F. von der Gewerbesteuer befreiten M-GmbH einen Beteiligungsvertrag abgeschlossen. Danach beteiligte sich die M-GmbH an der Klägerin als stille Gesellschafterin. Die M-GmbH sollte ein festes Entgelt (7,4 % der Einlage pro Jahr), ein gewinnabhängiges Entgelt (2,0 % der Einlage), eine Bearbeitungsgebühr (einmalig 1 % der Einlage) und eine Risikoprämie (einmalig 1 % der Einlage) erhalten. Weiter war vorgesehen, dass die M-GmbH mit ihrer Einlage am laufenden Verlust der Klägerin nicht teilnimmt. Die Bearbeitungsgebühr war für die Prüfung und Bearbeitung des Antrages, die Risikoprämie für das im Eigenobligo von der M-GmbH übernommene Risiko zu zahlen.
Der Klägerin stand das Recht zu, die Beteiligung unter Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise zu kündigen. Der M-GmbH wurde ein solches ordentliches Kündigungsrecht ausdrücklich nicht eingeräumt. Ihr Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sollte davon unberührt bleiben. Die Risikoprämie und die Bearbeitungsgebühr wurden dem Vertrag entsprechend unmittelbar bei der Auszahlung der Einlage im Jahr 2000 von der M-GmbH einbehalten. Es war nicht vorgesehen, dass diese Beträge bei einer vorzeitigen Beendigung der Gesellschaft an die Klägerin zurückzuerstatten waren.
Die Klägerin, die in den Streitjahren 2000 bis 2003 jeweils Gewinne aus Gewerbebetrieb in siebenstelliger Höhe erzielte, leistete die vertraglich geschuldeten Zahlungen an die M-GmbH. In ihren Gewerbesteuererklärungen rechnete sie allerdings lediglich das gewinnabhängige Entgelt dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999/2002 a.F. hinzu. Dem folgte das Finanzamt nicht und erfasste für das Jahr 2000 das Bearbeitungsentgelt und die Risikoprämie, in den Bescheiden für 2001 und 2002 das Festentgelt und im Bescheid für 2003 das Festentgelt und die Einmalleistungen.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage weitestgehend ab.
Die Gründe:
Das in den Streitjahren 2001 bis 2003 von der Klägerin geleistete Festentgelt unterlag der Hinzurechnung, die im Jahr 2003 geleisteten Einmalbeträge (Risikoprämie und Bearbeitungsgebühr) aber nicht. Im Übrigen war die Revision unbegründet.
Das FG hatte im Ergebnis richtig entschieden, dass es für die im Jahr 2000 allein streitige Hinzurechnung der Bearbeitungsgebühr und der Risikoprämie keine Rechtsgrundlage gab. Nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999/2002 a.F. sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG 1999/2002 a.F.) die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Der Begriff "Gewinnanteile des stillen Gesellschafters" umfasst alle gewinnabhängigen Bezüge des stillen Gesellschafters, die nach den Vorstellungen der Beteiligten den Charakter einer Gegenleistung für die vom stillen Gesellschafter in Erfüllung des Gesellschaftsverhältnisses erbrachten Leistungen haben.
Er setzt indes nicht notwendig einen tatsächlich erwirtschafteten Gewinn voraus, sondern erfasst auch Mindestbeträge, die in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Vermögenseinlage in Verlustjahren an den stillen Gesellschafter zu zahlen sind. Die Hinzurechnung ist in einem solchen Fall vorzunehmen, weil der Mindestbetrag ein Entgelt für die Bereitstellung von Fremdkapital darstellt und deshalb die gewerbesteuerrechtliche Gleichbehandlung mit Darlehenszinsen geboten ist.
Diesen Rechtsgrundsätzen entsprach die Entscheidung der Vorinstanz nur teilweise. So ging das FG zu Unrecht von einer - keine Auslegungsmöglichkeit mehr zulassenden - Eindeutigkeit des Begriffs "Gewinnanteil" aus, sieht deshalb nur solche Vergütungsbestandteile des stillen Gesellschafters als hinzurechenbar an, die streng vom Vorhandensein und der Höhe des jeweiligen laufenden Gewinns eines einzelnen Jahres abhängen, und hat deshalb zu Unrecht die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung des festen Entgelts beanstandet. Im Hinblick auf die geleisteten Einmalbeträge lag das FG hingegen im Ergebnis richtig.
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