17.05.2017

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Konzertsäle

Konzertveranstalter müssen die Kosten für die tageweise Anmietung von Konzertsälen und anderen Veranstaltungsstätten bei der Gewerbesteuer anteilig ihrem Gewinn hinzurechnen. Die Kurzfristigkeit der Anmietung einer Immobilie oder ein häufiger Wechsel angemieteter Immobilien und deren unterschiedliche Größe und Nutzbarkeit stehen der Annahme fiktiven Anlagevermögens bei dem Mieter nicht entgegen.

BFH 8.12.2016, IV R 24/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine KG. Sie veranstaltet Konzerte und mietet hierfür verschiedene Immobilien wie Theater, Konzertsäle, Stadien und Arenen an. Im Streitjahr 2009 betrug die Mietdauer regelmäßig einen Tag, in Ausnahmefällen bis zu acht Tagen. Die Klägerin zog die Kosten für die Mieten von ihrem Gewinn ab, nahm jedoch keine Hinzurechnung eines Anteils dieser Ausgaben nach § 8 Nr. 1e GewStG vor. Nach dieser Regelung sind Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen anteilig dem Gewinn aus Gewerbetrieb hinzuzurechnen.

Das Finanzamt erhöhte die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer nach dieser Vorschrift. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der BFH hatte das Verfahren wegen eines zunächst anhängigen Normenkontrollersuchens eines anderen FG über die Verfassungskonformität der streitigen Regelung beim BVerfG ausgesetzt. Nachdem das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit bejaht hatte, bestätigte der BFH die durch das FG getroffene Entscheidung.

Die Gründe:
Die von der Klägerin entrichteten Mieten für die Nutzung von Gebäuden zur Veranstaltung von Konzerten waren nach § 8 Nr. 1e GewStG dem Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen.

Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gezahlter Mieten ist schon dann vorzunehmen, wenn das Unternehmen des Steuerpflichtigen auf das Vorhandensein entsprechender Räume angewiesen ist. Unerheblich ist es hierbei, wenn sehr unterschiedliche Immobilien nur für kurze Zeit angemietet werden. Es muss auch nicht hypothetisch geprüft werden, ob der Steuerpflichtige jede einzelne Immobilie für die jeweilige Veranstaltung statt mieten auch hätte kaufen können.

Infolgedessen hatte das FG zutreffend entschieden, dass die im Eigentum Anderer stehenden, von der Klägerin angemieteten Veranstaltungsimmobilien ihrem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen waren. Die Eigentumsfiktion greift auch unabhängig davon ein, ob der Erwerb der Veranstaltungsimmobilien für sie wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, denn die Eigentümerstellung wird voraussetzungslos fingiert.

Linkhinweis:

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BFH PM Nr. 32 vom 17.5.2017
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