Gewerbesteuerrechtliche Kürzung bei Schifffahrtsunternehmer
FG Hamburg v. 8.1.2020 - 6 V 270/19
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin war eine Schiffsgesellschaft, die im Streitjahr 2015 ihren Gewinn nach der Tonnage ermittelte. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens u.a. gegen den nach einer Außenprüfung geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom 2.8.2019 beantragte sie erfolglos die Kürzung des Gewinns aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages um 80 % gem. § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 15.10.2018, IV R 35/16, IV R 40/16 und IV R 41/16).
Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes berief sich die Antragstellerin ergänzend darauf, dass die in Aussicht genommene rückwirkende Änderung von § 7 Satz 3 GewStG wegen echter Rückwirkung verfassungswidrig sei. Während des anhängigen Verfahrens wurde § 7 Satz 3 GewStG am 12.12.2019 durch EmoFöuaÄndG geändert (in Kraft getreten am 18.12.2019) und ist erstmals auf Erhebungszeiträume ab 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG).
Das FG gab dem Antrag teilweise statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Beschwerde wird dort unter dem Az. IV B 9/20 geführt.
Die Gründe:
Im summarischen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu verneinen.
Zwar wirkt die Gesetzesänderung materiell-rechtlich auf den Erhebungszeitraum 2015 zurück, die Antragstellerin konnte aber kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Möglichkeit der Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG entwickeln, da nach übereinstimmender Auffassung von bisheriger Rechtsprechung und Verwaltung § 7 Satz 3 GewStG a.F. der Kürzung entgegenstand. Im Ergebnis war daher vorläufiger Rechtsschutz wegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des IV. Senats des BFH nur für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Änderung von § 7 Satz 3 GewStG n.F. am 18.12.2019 zu gewähren; für den Zeitraum danach bestehen wegen der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Neufassung keine rechtlichen Zweifel mehr.
FG Hamburg NL vom 31.3.2020
Die Antragstellerin war eine Schiffsgesellschaft, die im Streitjahr 2015 ihren Gewinn nach der Tonnage ermittelte. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens u.a. gegen den nach einer Außenprüfung geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom 2.8.2019 beantragte sie erfolglos die Kürzung des Gewinns aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages um 80 % gem. § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 15.10.2018, IV R 35/16, IV R 40/16 und IV R 41/16).
Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes berief sich die Antragstellerin ergänzend darauf, dass die in Aussicht genommene rückwirkende Änderung von § 7 Satz 3 GewStG wegen echter Rückwirkung verfassungswidrig sei. Während des anhängigen Verfahrens wurde § 7 Satz 3 GewStG am 12.12.2019 durch EmoFöuaÄndG geändert (in Kraft getreten am 18.12.2019) und ist erstmals auf Erhebungszeiträume ab 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG).
Das FG gab dem Antrag teilweise statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Beschwerde wird dort unter dem Az. IV B 9/20 geführt.
Die Gründe:
Im summarischen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot zu verneinen.
Zwar wirkt die Gesetzesänderung materiell-rechtlich auf den Erhebungszeitraum 2015 zurück, die Antragstellerin konnte aber kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Möglichkeit der Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG entwickeln, da nach übereinstimmender Auffassung von bisheriger Rechtsprechung und Verwaltung § 7 Satz 3 GewStG a.F. der Kürzung entgegenstand. Im Ergebnis war daher vorläufiger Rechtsschutz wegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des IV. Senats des BFH nur für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Änderung von § 7 Satz 3 GewStG n.F. am 18.12.2019 zu gewähren; für den Zeitraum danach bestehen wegen der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Neufassung keine rechtlichen Zweifel mehr.