Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus
Kurzbesprechung
BFH v. 15.01.2020 - X R 18,19/18
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1
UmwStG § 24
HGB § 255 Abs. 2 Satz 1
Der verstorbene Rechtsvorgänger der Steuerpflichtigen vermietete seit den 1980er Jahren ein bebautes Grundstück an eine GmbH, die dort ein Senioren- und Pflegeheim betrieb. Im Jahr 1999 beantragte er die Genehmigung für die Errichtung eines Erweiterungsbaus, der im Jahr 2004 fertig gestellt wurde. Bereits vorher hatte er eine gewerbliche KG gegründet. Mitte des Jahres 2005 brachte er die Immobilie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme der mit dem Grundstück zusammenhängenden Verbindlichkeiten in die KG ein. Diese setzte das Mietverhältnis mit der GmbH fort.
Das FA ging davon aus, der verstorbene Rechtsvorgänger habe das Grundstück nicht aus seinem Privat-, sondern aus einem Betriebsvermögen eingebracht und besteuerte daher den hieraus entstandenen Gewinn. Er habe aufgrund anderweitiger Grundstücksaktivitäten einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben, zu dem auch das in die KG eingebrachte Grundstück gehört habe. Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage ab.
Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Es fehlten ausreichende Feststellungen, ob das eingebrachte Grundstück in Anbetracht dessen langjähriger Nutzung im Rahmen privater Vermögensverwaltung überhaupt taugliches Objekt eines gewerblichen Grundstückshandels gewesen sein konnte. In Fortentwicklung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel könne dies für privat vermietete Immobilien jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreife, die derart umfassend seien, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen bisherigen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert, sondern ein neues Wirtschaftsgut "Gebäude" hergestellt werde.
Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob durch die umfangreichen Baumaßnahmen des verstorbenen Rechtsvorgängers entweder ein neues selbständiges Gebäude ("Erweiterungsbau") oder sogar ein einheitliches neues Gebäude geschaffen wurde. Wäre beides nicht feststellbar, hätte dieser das Grundstück aus seinem Privatvermögen - und damit nicht einkommensteuerbar - in die KG eingebracht.
Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass der verstorbene Rechtsvorgänger das Grundstück aus einen Betriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen der KG eingebracht hätte, handelte es sich nicht etwa um einen teil-, sondern vielmehr um einen vollentgeltlichen Vorgang. Denn als Gegenleistung für die Einbringung übernahm die KG neben der Gewährung von 100 % der Gesellschaftsrechte sämtliche im Zusammenhang mit der Immobilie stehenden Verbindlichkeiten. Die Zusammenfassung dieser beiden Entgeltkomponenten entsprach dem Grundstücksverkehrswert.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1
UmwStG § 24
HGB § 255 Abs. 2 Satz 1
Der verstorbene Rechtsvorgänger der Steuerpflichtigen vermietete seit den 1980er Jahren ein bebautes Grundstück an eine GmbH, die dort ein Senioren- und Pflegeheim betrieb. Im Jahr 1999 beantragte er die Genehmigung für die Errichtung eines Erweiterungsbaus, der im Jahr 2004 fertig gestellt wurde. Bereits vorher hatte er eine gewerbliche KG gegründet. Mitte des Jahres 2005 brachte er die Immobilie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme der mit dem Grundstück zusammenhängenden Verbindlichkeiten in die KG ein. Diese setzte das Mietverhältnis mit der GmbH fort.
Das FA ging davon aus, der verstorbene Rechtsvorgänger habe das Grundstück nicht aus seinem Privat-, sondern aus einem Betriebsvermögen eingebracht und besteuerte daher den hieraus entstandenen Gewinn. Er habe aufgrund anderweitiger Grundstücksaktivitäten einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben, zu dem auch das in die KG eingebrachte Grundstück gehört habe. Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die eingelegte Klage ab.
Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Es fehlten ausreichende Feststellungen, ob das eingebrachte Grundstück in Anbetracht dessen langjähriger Nutzung im Rahmen privater Vermögensverwaltung überhaupt taugliches Objekt eines gewerblichen Grundstückshandels gewesen sein konnte. In Fortentwicklung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel könne dies für privat vermietete Immobilien jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreife, die derart umfassend seien, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen bisherigen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert, sondern ein neues Wirtschaftsgut "Gebäude" hergestellt werde.
Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob durch die umfangreichen Baumaßnahmen des verstorbenen Rechtsvorgängers entweder ein neues selbständiges Gebäude ("Erweiterungsbau") oder sogar ein einheitliches neues Gebäude geschaffen wurde. Wäre beides nicht feststellbar, hätte dieser das Grundstück aus seinem Privatvermögen - und damit nicht einkommensteuerbar - in die KG eingebracht.
Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass der verstorbene Rechtsvorgänger das Grundstück aus einen Betriebsvermögen in das Gesellschaftsvermögen der KG eingebracht hätte, handelte es sich nicht etwa um einen teil-, sondern vielmehr um einen vollentgeltlichen Vorgang. Denn als Gegenleistung für die Einbringung übernahm die KG neben der Gewährung von 100 % der Gesellschaftsrechte sämtliche im Zusammenhang mit der Immobilie stehenden Verbindlichkeiten. Die Zusammenfassung dieser beiden Entgeltkomponenten entsprach dem Grundstücksverkehrswert.