03.07.2012

Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig

Der Gewinn einer gemeinnützigen Karnevalsgesellschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden unterliegt der Körperschaftsteuer. Dem Verkauf der Orden fehlt die mit der - unentgeltlichen - Verleihung verbundene Auszeichnung, so dass Verkauf und Verleihung der Orden nicht als einheitlicher "Gesamtkomplex Karnevalsorden" behandelt werden können.

FG Köln 18.4.2012, 13 K 1075/08
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte der Klägerin aus dem Verkauf von Karnevalsorden körperschaftsteuerpflichtig sind. Die klagende Karnevalsgesellschaft ist eine als gemeinnützig anerkannte GmbH. Ihr satzungsmäßiger Zweck ist laut Gesellschaftsvertrag die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals.

In der Karnevalssession vergibt die Klägerin alljährlich besonders gestaltete Karnevalsorden, die zu den Karnevalsveranstaltungen getragen werden. Die Abgabe der Karnevalsorden erfolgt teilweise unentgeltlich, z.B. an Vereinsmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder an Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft, aber teilweise auch gegen Entgelt.

Die Klägerin behandelte den Gewinn aus dem Verkauf der Karnevalsorden als körperschaftsteuerfrei. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass es sich bei dem Verkauf der Orden um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele, der Gewinn sei körperschaftsteuerpflichtig. Entsprechend setzte es Körperschaftsteuer fest.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die in den Streitjahren erzielten, der Höhe nach unstreitigen Einkünfte der Klägerin aus dem Verkauf von Karnevalsorden zutreffend der Körperschaftsteuer unterworfen.

Eine Körperschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 AO). Diese persönliche Steuerbefreiung ist allerdings sachlich ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) unterhalten wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG).

In diesem Fall verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Einkünfte, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 64 Abs. 1 AO, 65 bis 68 AO) ist. Dies führt zu einer partiellen Steuerpflicht hinsichtlich der Einkünfte aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Vorliegend ist der Verkauf von Karnevalsorden von der unentgeltlichen Abgabe der Orden zu unterscheiden und stellt einen sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Dem Verkauf der Orden fehlt die mit der Verleihung verbundene Auszeichnung, so dass Verkauf und Verleihung der Orden nicht als einheitlicher "Gesamtkomplex Karnevalsorden" behandelt werden können. Der Ordensverkauf stellt auch keinen steuerfreien Zweckbetrieb dar, da die Förderung des Karnevals (Satzungszweck) gerade durch die unentgeltliche Verleihung der Orden erreicht wird.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 2.7.2012
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