14.12.2020

Gewinn aus Rückübertragung von Anteilen im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung als nicht steuerbarer Vorgang auf privater Vermögensebene

Das FG Düsseldorf hat sich vorliegend mit der Frage befasst, ob der Gewinn aus der Rückübertragung einer Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.

FG Düsseldorf v. 22.10.2020 - 14 K 2209/17 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der A-GmbH in führender Position angestellt. Im Rahmen eines Beteiligungsprogramms seiner Arbeitgeberin, an dem nur ausgewählte Mitarbeiter und Mitglieder des Aufsichtsrats teilnehmen konnten, erwarb er im Jahr 2007 eine Beteiligung an der A-GmbH i.H.v. 0,05 %. Der vom Kläger zu zahlende Kaufpreis wurde anhand einer vertraglich festgelegten Berechnungsformel ermittelt, in die die Geschäftsergebnisse der Vorjahre und ein Kapitalisierungsfaktor von 15,9 einflossen.

Der Anteilserwerb erfolgte unter der auflösenden Bedingung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Im Fall des Bedingungseintritts sollte die Beteiligung unmittelbar an die veräußernde B-GmbH, die zur gleichen Unternehmensgruppe wie die A-GmbH gehörte, zurückfallen. Die von der B-GmbH zu zahlende Gegenleistung sollte in analoger Weise wie die Höhe des Kaufpreises ermittelt werden. Als Untergrenze für die Gegenleistung wurde das anteilig ausgewiesene Eigenkapital der A-Gruppe vereinbart. Die Höhe des Rückerwerbspreises war außerdem vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Dauer abhängig (Good-Leaver-/Bad-Leaver-Regelung).

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2012 beendet. Im Jahr 2013 zahlte die B-GmbH dem Kläger den Kaufpreis für die Rückübertragung seiner Mitarbeiterbeteiligung. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Gewinn aus der Rückübertragung der Anteile an der A-GmbH im Jahr 2013 zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gehöre.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der angegriffene Einkommensteueränderungsbescheid war aufzuheben. Es liegen keine steuerbaren Einkünfte des Klägers vor.

Der Veräußerungsgewinn ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite. Für einen entsprechenden Veranlassungszusammenhang spricht zwar die Abhängigkeit der Höhe des Rückerwerbspreises von dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dessen Dauer. Gegen die Einordnung als Arbeitslohn spricht aber, dass der Kläger ein Verlustrisiko getragen hat. Denn als Untergrenze für den Rückerwerbspreis wurde das anteilige Stammkapital der Gesellschaft festgelegt, das durch Verlustvorträge aufgebraucht oder negativ hätte werden können.

Außerdem erfolgt weder der Erwerb noch die Veräußerung des Geschäftsanteils verbilligt. Für die Preisfindung wurde von den Vertragsparteien ein vereinfachtes Bewertungsverfahren vereinbart, dessen Ergebnisse marktgerecht sind. Der vereinbarte Kapitalisierungsfaktor i.H.v. 15,9 und der Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahren im Jahr 2012 i.H.v. 14,4092 weichen nicht stark voneinander ab.

Die Rückübertragung der Beteiligung erfüllt auch keinen anderen Einkünftetatbestand. Wegen der geringen Beteiligungshöhe scheidet eine Besteuerung nach § 17 EStG aus. Aufgrund des Erwerbs vor dem 1.1.2009 liegen auch keine Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG vor. Eine Besteuerung nach § 23 EStG scheidet wegen Überschreitens der Haltedauer von mindestens einem Jahr aus.
FG Düsseldorf NL vom 10.12.2020
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