Gewinnabführungsverträge setzen Mindestlaufzeiten von 60 Monaten voraus
FG Düsseldorf 3.3.2015, 6 K 4332/12 K,FDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A-GmbH, die wiederum Rechtsnachfolgerin der B-GmbH (neu) ist. Mit Vertrag vom 9.8.2005 hatte die A-GmbH sämtliche Anteile an der am 9.2.2005 als Vorratsgesellschaft gegründeten B-GmbH erworben. Mit Vertrag vom 16.8.2005 wurden Teile des Vermögens der A-GmbH auf die B-GmbH im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übertragen. Die Ausgliederung erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2005.
Zugleich schlossen die A-GmbH als Organträger und die B-GmbH als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der ab 1.1.2005 gelten sollte und erstmals zum 31.12.2009 gekündigt werden konnte. Dieser Vertrag vom 16.8.2005 und seine Neufassung vom 16.11.2005 wurden am 18.10. bzw. 28.11.2005 ins Handelsregister eingetragen.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der B-GmbH vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die fünfjährige Mindestlaufzeit nicht erfüllt sei. Die Gewinnabführungen seien daher als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt war zu Recht der Ansicht, dass der Gewinnabführungsvertrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der B-GmbH bei der Besteuerung der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht berücksichtigt werden musste, weil er nicht auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen worden war.
Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren, so dass die Mindestlaufzeit 60 Monate beträgt. Im vorliegenden Fall hatte der Gewinnabführungsvertrag seinem Wortlaut nach zwar für fünf Zeitjahre (1.1.2005 bis 31.12.2009) gegolten. Da die Organgesellschaft jedoch erst durch notariellen Vertrag vom 9.2.2005 gegründet worden war, konnte das Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages nicht erfüllt werden.
Zwar hat der BFH entschieden, dass die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft möglich ist, wenn seit Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger besteht und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrecht erhalten bleibt. Das betrifft auch und gerade den Übergang eines Teilbetriebs der Überträgerin auf eine neu gegründete Tochter-Kapitalgesellschaft durch Abspaltung oder Ausgliederung. Daraus folgt aber nicht, dass auch für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags auf den Beginn der Eingliederung abzustellen ist. Es handelt sich vielmehr um unabhängige Tatbestandsmerkmale.
Die steuerliche Rückwirkung gilt nicht uneingeschränkt auch für die Berechnung der Mindestdauer. Sie setzt - wenn sie überhaupt Bedeutung für die Berechnung der Mindestdauer hat - zumindest voraus, dass der übernehmende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum bereits bestanden hat. Denn die Mindestdauer ist ein auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbestandsmerkmal, das einer fiktiven Rückbeziehung nicht zugänglich ist. Auch hinsichtlich der Manipulationsvermeidung ist es nicht zu vereinbaren, fiktive Zeiträume in die Berechnung der Mindestdauer einzubeziehen. Als Mindestdauer muss somit ein tatsächlicher Zeitraum von 60 Monaten vereinbart sein. Daran fehlte es jedoch im vorliegenden Fall.
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