18.09.2015

Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können der Einkommensteuer unterliegen

Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren (hier: "Texas Hold´em" und "Omaha Limit") können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Dabei ist stets zwischen einem "am Markt orientierten" einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen.

BFH 16.9.2015, X R 43/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Flugkapitän. Er hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten "Texas Hold´em" und "Omaha Limit") erzielt. Hauptsächlich spielte er in Casinos (sog. "cash-games") und bei Turnieren. Die A-Spielbanken GmbH & Co KG registrierte im Jahr 2008 gut 81 Casinobesuche des Klägers. In den Jahren 2003 bis 2007 nahm der Kläger an zahlreichen internationalen Pokerturnieren teil, überwiegend in den USA, aber auch in Großbritannien, Schweden, Niederlande, Italien und Österreich. Sein Interesse für Nordamerika und das Glücksspiel führten ihn jährlich in den USA-Urlaub, in dem er auch einige Tage in Las Vegas verbrachte. In 2001 und 2003 siegte er dort bei zwei Turnieren der World Series of Poker, der wichtigsten Wettkampfserie.

Das Finanzamt unterwarf diese der Einkommensteuer. Das FG hat durch Zwischenurteil entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus Turnierpokerspielen einkommensteuerbar sind. Über die Höhe des vom Kläger erzielten Gewinns ist noch nicht entschieden. Auf die Revision des Klägers hat der BFH diese Ansicht nunmehr bestätigt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor.

Die Gründe:
Das EStG knüpft die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des "Glücksspiels". Soweit dieser Begriff in Vorschriften des Straf- oder Verwaltungsrechts ausdrücklich genannt ist, ist dies für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht maßgeblich.

Zwar hat die ältere finanzgerichtliche Rechtsprechung eine "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" - eines der Merkmale des in § 15 Abs. 2 EStG definierten einkommensteuerlichen Begriffs des Gewerbebetriebs - verneint, wenn eine Tätigkeit sich als "reines Glücksspiel" darstellte (z.B. Lottospiel). Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz aber durch Auswertung zahlreicher Quellen festgestellt, dass die vom Kläger gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen seien, sondern schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktrete. Diese Würdigung hat den BFH als Revisionsgericht gebunden.

Dies bedeutet aber nicht, dass jeder Turnierpokerspieler mit dieser Tätigkeit einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr ist - wie bei jedem anderen Streitfall auch - stets zwischen einem "am Markt orientierten" einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Diese Abgrenzung findet aber vorrangig nicht bei einem - im EStG ohnehin nicht erwähnten - Merkmal des "Glücksspiels" statt, sondern bei den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch bei der erforderlichen Abgrenzung zu einer privaten Vermögensverwaltung. Diese weiteren Merkmale des einkommensteuerlichen Gewerbebegriffs waren im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Vorinstanz aber ebenfalls erfüllt. Unerheblich war, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sog. Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.

BFH PM Nr. 63 vom 17.9.2015
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