Gewinnermittlung nach der Tonnage
Kurzbesprechung
BFH v. 20.4.2023 - IV R 20/20
EStG § 5a Abs 1, § 5a Abs 4a, § 5a Abs 5 S 1, § 15 Abs 1 S 1 Nr. 2, § 16 Abs 3
HGB § 230
Streitig war, ob Verluste der Kommanditisten aus stillen Beteiligungen an einer GmbH & Co. KG bzw. aus Gesellschafterdarlehen im Fall der Liquidation der Gesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5a EStG Berücksichtigung finden können. Sowohl das FA als auch nachfolgend das FG lehnten dies ab.
Auch der BFH entschied, dass das FG den Verlust der Steuerpflichtigen aus den stillen Beteiligungen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5a EStG zu Recht unberücksichtigt gelassen hatte. Denn die Verluste der Steuerpflichtigen aus ihren stillen Beteiligungen sind mit dem Gewinn, den die KG nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt hatte, abgegolten. Es handelt sich um Einkünfte nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, die der nach der Tonnage ermittelte Gewinn mitumfasst (§ 5a Abs. 5 Satz 1 EStG). Die Verluste aus dem teilweisen Ausfall der dem Sonderbetriebsvermögen der Steuerpflichtigen zugehörigen stillen Beteiligungen gehören zu den Einkünften i.S. des § 16 Abs. 3 EStG.
Der BFH stellte klar, dass Gewinne aus der Veräußerung des Betriebs i.S. des § 16 EStG nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG mit dem nach Maßgabe des § 5a Abs. 1 EStG nach der Tonnage ermittelten Gewinn abgegolten sind und diese Abgeltungswirkung umfassend gilt. Daher können Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne nicht ‑ soweit das Sonderbetriebsvermögen betroffen ist ‑ im Rahmen der Hinzurechnung von Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG Berücksichtigung finden.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 5a Abs 1, § 5a Abs 4a, § 5a Abs 5 S 1, § 15 Abs 1 S 1 Nr. 2, § 16 Abs 3
HGB § 230
Streitig war, ob Verluste der Kommanditisten aus stillen Beteiligungen an einer GmbH & Co. KG bzw. aus Gesellschafterdarlehen im Fall der Liquidation der Gesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5a EStG Berücksichtigung finden können. Sowohl das FA als auch nachfolgend das FG lehnten dies ab.
Auch der BFH entschied, dass das FG den Verlust der Steuerpflichtigen aus den stillen Beteiligungen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5a EStG zu Recht unberücksichtigt gelassen hatte. Denn die Verluste der Steuerpflichtigen aus ihren stillen Beteiligungen sind mit dem Gewinn, den die KG nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt hatte, abgegolten. Es handelt sich um Einkünfte nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, die der nach der Tonnage ermittelte Gewinn mitumfasst (§ 5a Abs. 5 Satz 1 EStG). Die Verluste aus dem teilweisen Ausfall der dem Sonderbetriebsvermögen der Steuerpflichtigen zugehörigen stillen Beteiligungen gehören zu den Einkünften i.S. des § 16 Abs. 3 EStG.
Der BFH stellte klar, dass Gewinne aus der Veräußerung des Betriebs i.S. des § 16 EStG nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG mit dem nach Maßgabe des § 5a Abs. 1 EStG nach der Tonnage ermittelten Gewinn abgegolten sind und diese Abgeltungswirkung umfassend gilt. Daher können Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne nicht ‑ soweit das Sonderbetriebsvermögen betroffen ist ‑ im Rahmen der Hinzurechnung von Sondervergütungen nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG Berücksichtigung finden.