02.10.2020

Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer Kapitalgesellschaft

Befinden sich bei einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger im notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft und werden diesem infolge der Abspaltung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger zugeteilt, bleiben diese Anteile bis zu ihrer Entnahme gleichfalls notwendiges Sonderbetriebsvermögen II dieses Gesellschafters. Zu einem Sondergewinn des Gesellschafters kann sowohl der "Anteilstausch" selbst als auch eine Entnahme der von dem übernehmenden Rechtsträger zugeteilten Anteile aus dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II führen.

Kurzbesprechung
BFH v. 28.5.2020 - IV R 17/17

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 5 S. 1, § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 2
UmwStG § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 S. 1
UmwG § 123 Abs 2 Nr. 1, § 128 S. 1


Streitig war, ob die Abspaltung eines Teilbetriebs gem. § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG von einer AG, deren Anteile als Sonderbetriebsvermögen (SBV) der beiden Kommanditisten der Steuerpflichtigen (Eheleute), behandelt worden waren, zu einer gewinnwirksamen Entnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) aus dem SBV führen.

Aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG konnte der BFH nicht beurteilen, ob die GmbH-Anteile von den Eheleuten statt als Privatvermögen wie schon die Anteile beider Anteilseigner an der AG als deren notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der Steuerpflichtigen zu behandeln sind.

Auch hatte das FG keine Feststellungen zum Vorliegen einer Betriebsaufspaltung getroffen. Dass die Steuerpflichtige (auch) im Streitjahr gewerbliche Einkünfte erzielt hatte, könnte sich auch aus einer gewerblichen Prägung i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ergeben. Da die Anteile an der AG vor und nach der streitbefangenen Abspaltung unstreitig als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der beiden Gesellschafter der Steuerpflichtigen anzusehen sind, spricht allerdings dafür, dass zwischen der Steuerpflichtigen als Besitzgesellschaft und der AG als Betriebsgesellschaft eine Betriebsaufspaltung bestanden hat, weil die Steuerpflichtige der AG wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet hat (sachliche Verflechtung) und auch die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung vorliegen.

Im zweiten Rechtsgang muss das FG nun unter Beachtung des Verböserungsverbots prüfen, inwieweit es zu einer Gewinnrealisierung bereits durch einen "Tausch" der Anteile an der AG als übertragender Rechtsträger gegen Anteile an der GmbH als übernehmender Rechtsträger gekommen ist.  Sollte keine Betriebsaufspaltung zwischen der Steuerpflichtigen als Besitz und der GmbH als Betriebsgesellschaft vorgelegen haben, muss geprüft werden, zu welchem Wert die zugeteilten GmbH-Anteile aus deren Sonderbetriebsvermögen II bei der Steuerpflichtigen entnommen worden sind.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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