13.09.2016

Gewinnrealisierung bei der Vorschussentnahme durch den Insolvenzverwalter

Bewilligt das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter für seine bisherigen Leistungen in einem Insolvenzverfahren einen Vergütungsvorschuss (hier: 4,5 Mio. €), so ist dieser nicht etwa erfolgsneutral als erhaltene Anzahlungen zu bilanzieren. Vielmehr tritt mit dem Zufluss des Vorschusses Gewinnrealisierung ein, wenn der Vorschuss "verdient" ist und der Anspruch auf die Gegenleistung dem Insolvenzverwalter "so gut wie sicher" zusteht.

FG Düsseldorf 18.1.2016, 16 K 647/15 F
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind als Insolvenzverwalter tätig. Das AG bewilligte ihnen für ihre bisherigen Leistungen in einem Insolvenzverfahren einen Vergütungsvorschuss i.H.v. 4,5 Mio. €. Diesen bilanzierten sie erfolgsneutral als erhaltene Anzahlungen. Der Vorschuss sei vorläufiger Natur; es handele sich lediglich um eine Abschlagszahlung auf die später festzusetzende endgültige Verwaltervergütung. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es vertrat die Auffassung, dass bereits mit dem Zufluss des Vorschusses Gewinnrealisierung eingetreten sei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie wird dort unter dem Az. IV R 20/16 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat eine Gewinnrealisierung durch den Vergütungsvorschuss zu Recht bejaht.

Mit dem Vorschuss wird die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgegolten. Durch das Tätigwerden in dem Insolvenzverfahren haben die Kläger ihre Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt; sie haben den Vorschuss "verdient". Der Anspruch auf die Gegenleistung stand ihnen "so gut wie sicher" zu. Daher ist die Behandlung des Vorschusses als Anzahlung nicht sachgerecht.

Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Festsetzung der Verwaltervergütung erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Denn das Insolvenzgericht stimmt der Vorschussentnahme bereits dann zu, wenn der Verwalter eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung erbracht hat.

Selbst wenn es später nicht mehr zur Erledigung der restlichen Teilleistungen kommt, darf er regelmäßig das bisherige Honorar behalten. Bei einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ist der Vorschuss nicht zurückzuerstatten. Dies rührt daher, dass die Vorschussgewährung gerade auch das Ausfallrisiko des Verwalters mindern soll.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 9.9.2016
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