Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen
BMF-Schreiben
Gleich lautende Ländererlasse v. 5.7.2023 - Ministerium der FinMin NRW S 0457 - 2 2023 - 9797 - VA 3
AO §§ 156, 163, 222, 227, 234, 237, 261
AStG § 6 Abs. 4
Die gleich lautenden Ländererlasse enthalten Regelungen zur Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben. Sie betreffen Regelungen zur Zuständigkeit der Finanzämter, der Mittelbehörden (OFD) bzw. der obersten Landesbehörden.
Ferner enthalten sie gemeinsame Anordnungen zu Zuständigkeitsgrenzen, zur Ablehnung von Anträgen und zur Vorlage von Anträgen.
Die gleich lautenden Erlasse v. 5.7.2023 ersetzen die Regelungen der gleich lautenden Erlasse v. 2.11.2021 FinMin. NW v. 2.11.2021 - S 0457 - 2 - V A 3 (BStBl. I 2021, 2154).
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AO §§ 156, 163, 222, 227, 234, 237, 261
AStG § 6 Abs. 4
Die gleich lautenden Ländererlasse enthalten Regelungen zur Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben. Sie betreffen Regelungen zur Zuständigkeit der Finanzämter, der Mittelbehörden (OFD) bzw. der obersten Landesbehörden.
Ferner enthalten sie gemeinsame Anordnungen zu Zuständigkeitsgrenzen, zur Ablehnung von Anträgen und zur Vorlage von Anträgen.
Die gleich lautenden Erlasse v. 5.7.2023 ersetzen die Regelungen der gleich lautenden Erlasse v. 2.11.2021 FinMin. NW v. 2.11.2021 - S 0457 - 2 - V A 3 (BStBl. I 2021, 2154).