Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des BFH-Urteils vom 16.9.2021 - IV R 7/18
Gleich lautende Ländererlasse v. 22. 11. 2022 Ministerium der Finanzen des Landes und für Heimat Nordrhein-Westfalen G 1425 - 3 - 2022 - 1407 - V B 4
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ff
Der BFH hat mit zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenem Urteil vom 16. 9. 2021 - IV R 7/18 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz - Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.
Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sogenannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.
Die Finanzverwaltung hat nun angeordnet, dass aus Vertrauensschutzgründen eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist (BMF-Schreiben v. 21.11.2022 - IV C 6 - S 2240/20/10006 :002, DOK 2022/1166461).
Dies hat gewerbesteuerrechtlich zur Folge, dass die Änderung der BFH-Rechtsprechung in diesen Fällen bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2023 keinen Verlust der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG begründet.
Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester - Kapitalgesellschaften (BFH v. 1. August 1979 - I R 111/78, BStBl II 1980, 77) ist weiterhin anzuwenden.
BMF online
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ff
Der BFH hat mit zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenem Urteil vom 16. 9. 2021 - IV R 7/18 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz - Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.
Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sogenannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.
Die Finanzverwaltung hat nun angeordnet, dass aus Vertrauensschutzgründen eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist (BMF-Schreiben v. 21.11.2022 - IV C 6 - S 2240/20/10006 :002, DOK 2022/1166461).
Dies hat gewerbesteuerrechtlich zur Folge, dass die Änderung der BFH-Rechtsprechung in diesen Fällen bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2023 keinen Verlust der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG begründet.
Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester - Kapitalgesellschaften (BFH v. 1. August 1979 - I R 111/78, BStBl II 1980, 77) ist weiterhin anzuwenden.