01.10.2020

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Folgen des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019 - IV R 30/16, auf die Gewerbesteuer

Mit Gleich lautenden Erlassen v. 1.10.2020 haben die obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, die Entscheidung des BFH v. 6.6.2019 nicht allgemein anzuwenden.

Verwaltungsanweisung
Gleich lautende Erlasse v. 1.10.2020 - Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen G 1401 - 8 - V B 4

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2

Der BFH hat mit Urteil vom 6. Juni 2019 - IV R 30/16 unter anderem die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Gewerbesteuerliche Fragen, über die durch Urteil (§ 121 i.V.m. § 95 FGO) zu entscheiden gewesen wäre, waren allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die obersten Finanzbehörden der Länder wenden die im Urteil zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze nicht allgemein an. Denn streitig war in dem vom BFH konkret zu entscheidenden Einzelfall in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft ausschließlich die Frage, ob die Beteiligung an einer gewerblichen KG im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG (Untergesellschaft) auch ohne Anwendung einer Bagatellgrenze zu einer Umqualifizierung der übrigen Einkünfte der ansonsten vermögensverwaltenden KG (Obergesellschaft) führt.
BMF online
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