Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Hinzurechnungsbe-trägen nach § 10 AStG bei der Gewerbesteuer
Gleich lautende Ländererlasse v. 4.2.2021 - Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen G 1425 - 65 - V B 4
GewSt § 9 Nr. 3
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. 12. 2015 - Finanzministerium des Landes NRW G 1425 - 65 - V B 4 hatte die Finanzverwaltung zu den Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11. März 2015 - I R 10/14 (BStBl II 2015, 1049) Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.
Diese Nichtanwendungsregelung wurde nun aufgehoben, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. März 2015 sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2016 allgemein anzuwenden.
Für Erhebungszeiträume ab 2017 sind § 7 Satz 7 und § 9 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz GewStG anzuwenden (vgl. § 36 Absatz 3 Satz 3 und § 36 Absatz 5 Satz 1 GewStG, jeweils eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. 12. 2020, BGBl. I 2020, 3096).
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GewSt § 9 Nr. 3
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. 12. 2015 - Finanzministerium des Landes NRW G 1425 - 65 - V B 4 hatte die Finanzverwaltung zu den Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11. März 2015 - I R 10/14 (BStBl II 2015, 1049) Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.
Diese Nichtanwendungsregelung wurde nun aufgehoben, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. März 2015 sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus für Erhebungszeiträume bis einschließlich 2016 allgemein anzuwenden.
Für Erhebungszeiträume ab 2017 sind § 7 Satz 7 und § 9 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz GewStG anzuwenden (vgl. § 36 Absatz 3 Satz 3 und § 36 Absatz 5 Satz 1 GewStG, jeweils eingefügt durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. 12. 2020, BGBl. I 2020, 3096).