23.04.2020

Gleich lautende Erlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:

Gleich lautende Ländererlasse v. 19.3.2020, BStBl. I 2020, 281 = FR 2020, 331

Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Steuern, die von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet werden, können auch für die Gewerbesteuer Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen und auf Stundung gestellt werden. Dabei ist allerdings eine verfahrensrechtliche Besonderheit zu berücksichtigen. Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags sind an das Finanzamt zu richten. An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Festsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Stundungsanträge hingegen sind im Regelfall an die Gemeinde zu richten.

BMF online
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