Gleich lautende Erlasse zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Steuern, die von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet werden, können auch für die Gewerbesteuer Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen und auf Stundung gestellt werden. Dabei ist allerdings eine verfahrensrechtliche Besonderheit zu berücksichtigen. Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags sind an das Finanzamt zu richten. An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Festsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Stundungsanträge hingegen sind im Regelfall an die Gemeinde zu richten.