02.08.2011

Golfclubbeiträge sind auch nicht teilweise steuerlich absetzbar

Ein Sportartikel-Händler kann den Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub auch nicht anteilig als Betriebsausgabe geltend machen. Das FG ließ allerdings die Revision zum BFH zu, da es von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob auch nach neuer BFH-Rechtsprechung (zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen; BFH-Beschluss vom 21.9.2009, Az.: GrS 1/06) Beiträge zu einem Golfclub weiterhin in voller Höhe nicht abzugsfähig seien.

FG Köln 16.6.2011, 10 K 3761/08
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine KG, die einen Sportartikel-Großhandel betreibt. Sie zahlte das Beitrittsgeld und den Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft ihres Kommanditisten in einem Golfclub und behandelte die Aufwendungen in voller Höhe von ca. 14.000 € als Betriebsausgaben.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Beiträge für den Golfclub nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürften, sondern eine Privatentnahme des Beigeladenen darstellten. Es erließ einen entsprechend geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2005.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sie neue Golfartikel entwickelte. Das Erlernen des Golfspiels gehöre in den USA und in Asien zu den Pflichtfächern der Business-Schools. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie den Markt der Golfsportartikel für sich erschließe. Um in diesem Bereich bestehen zu können, werde man nicht ohne fundierte Kenntnisse in dieser Sportart auskommen können.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen, da es von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob auch nach neuer BFH-Rechtsprechung (zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen; BFH-Beschluss vom 21.9.2009, Az.: GrS 1/06) Beiträge zu einem Golfclub weiterhin in voller Höhe nicht abzugsfähig seien.

Die Gründe:
Zwar bestanden keine Zweifel dahingehend, dass durch die Mitgliedschaft des Kommanditisten in einem Golfclub die Tätigkeit der Klägerin gefördert wird. Es war allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Ausübung einer Sportart, hier sogar eine Trendsportart wie das Golfspielen, in nicht unerheblichem Umfang die private Lebensführung eines Steuerpflichtigen betrifft.

Die betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge für die Mitgliedschaft des Kommanditisten in einem Golfclub sind für sich gesehen jeweils nicht unbedeutend. Die Veranlassungsbeiträge greifen dabei so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist. Schließlich fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung. Infolgedessen kam ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.

Auch die Schätzung einer hälftigen Aufteilung der Aufwendungen kam nicht in Betracht (insoweit ggf. anderer Auffassung: BFH-Urteil v. 24.2.2011, Az.: VI R 12/10). Schließlich hatte die Klägerin selber eingeräumt, dass Kriterien, die eine ggfs. auch schätzungsweise Aufteilung erlaubten, nicht vorhanden seien. Allein die Tatsache, dass die Klägerin Golfartikel auch neu entwickelt, führte nicht dazu, dass die Aufwendungen nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst waren.

Linkhinweis:

FG Köln PM v. 1.8.2011
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