Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung
Kurzbesprechung
BFH v. 17.11.2020 - I R 72/16
AO § 12 S. 1, § 14 S. 1
KStG § 8b Abs. 5
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2
GewStG § 9 Nr. 3
DBA NLD
Im Streitfall ging es um eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung mit Sitz im Inland. Sie bildet zugleich die Konzernspitze der B-Gruppe und ist Alleingesellschafterin verschiedener Kapitalgesellschaften. Daneben war sie im Rahmen eines Einzelunternehmens, in den Niederlanden im Bereich des Einzelhandels tätig. Im Betriebsvermögen befanden sich u.a. zwei bebaute Geschäftsgrundstücke (X und Z) in den Niederlanden.
Im Jahr 2011 gründete die Steuerpflichtige als Alleingesellschafterin die "B B.V.", eine niederländische Kapitalgesellschaft mit Sitz in Z, und brachte das bestehende niederländische Einzelunternehmen mitsamt den sich im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücken in die B B.V. ein. Im Jahr 2012 veräußerte die B B.V. beide Grundstücke an die Steuerpflichtige. Das in Z belegene Grundstück wird seitdem von der Steuerpflichtigen an die B B.V. verpachtet und von dieser zur Ausübung ihrer operativen Geschäftstätigkeit als Betriebsgrundstück genutzt. Das Grundstück in X wird weiterhin an einen fremden Dritten verpachtet.
Die Gesellschafterversammlung der B B.V. beschloss die Ausschüttung einer Dividende an die Steuerpflichtige. Das FA ging aufgrund der Verpachtung des Grundstücks an die B B.V. von einer Betriebsaufspaltung zwischen der B.B.V. und der Steuerpflichtigen aus. Die hieraus erzielten Verpachtungseinkünfte behandelte es daher als gewerbliche Einkünfte, die jedoch nach dem DBA-Niederlande in Deutschland von der Besteuerung freigestellt wurden. Von der Gewinnausschüttung wurden allerdings 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt.
Der BFH entschied, dass durch die Verpachtung des Grundstücks von der Steuerpflichtigen an die B B.V die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt sind, die zu einer originär gewerblichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG führt und gleichfalls einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
Die hierfür erforderliche personelle und sachliche Verflechtung liegt aufgrund der 100 %igen Beteiligung der Steuerpflichtigen an der B B.V. sowie der Verpachtung des der B B.V. als Geschäftslokal dienenden Grundstücks in Z durch die Steuerpflichtige vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die vorliegende Konstellation eines "inländischen Besitzunternehmens" und einer "ausländischen Betriebsgesellschaft". Der BFH folgt damit der im Schrifttum vertretenen Ansicht, dass auch in der vorliegenden Konstellation die Grundsätze der Betriebsaufspaltung --zur Vermeidung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten-- uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Der Begründung eines Gewerbebetriebs der Steuerpflichtigen durch Verpachtung des Grundstücks in Z an die B B.V. steht es daher nicht entgegen, dass die B B.V. in Deutschland nicht der Gewerbesteuer unterliegt und sich auch ansonsten keine Auswirkungen auf das deutsche (Ertrag-)Steueraufkommen ergeben.
Außerdem ist das Besteuerungsrecht gem. Art. 13 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 Deutschland zugewiesen und nicht gem. Art. 13 Abs. 5 DBA-Niederlande 1959 ausgeschlossen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO § 12 S. 1, § 14 S. 1
KStG § 8b Abs. 5
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2
GewStG § 9 Nr. 3
DBA NLD
Im Streitfall ging es um eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung mit Sitz im Inland. Sie bildet zugleich die Konzernspitze der B-Gruppe und ist Alleingesellschafterin verschiedener Kapitalgesellschaften. Daneben war sie im Rahmen eines Einzelunternehmens, in den Niederlanden im Bereich des Einzelhandels tätig. Im Betriebsvermögen befanden sich u.a. zwei bebaute Geschäftsgrundstücke (X und Z) in den Niederlanden.
Im Jahr 2011 gründete die Steuerpflichtige als Alleingesellschafterin die "B B.V.", eine niederländische Kapitalgesellschaft mit Sitz in Z, und brachte das bestehende niederländische Einzelunternehmen mitsamt den sich im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücken in die B B.V. ein. Im Jahr 2012 veräußerte die B B.V. beide Grundstücke an die Steuerpflichtige. Das in Z belegene Grundstück wird seitdem von der Steuerpflichtigen an die B B.V. verpachtet und von dieser zur Ausübung ihrer operativen Geschäftstätigkeit als Betriebsgrundstück genutzt. Das Grundstück in X wird weiterhin an einen fremden Dritten verpachtet.
Die Gesellschafterversammlung der B B.V. beschloss die Ausschüttung einer Dividende an die Steuerpflichtige. Das FA ging aufgrund der Verpachtung des Grundstücks an die B B.V. von einer Betriebsaufspaltung zwischen der B.B.V. und der Steuerpflichtigen aus. Die hieraus erzielten Verpachtungseinkünfte behandelte es daher als gewerbliche Einkünfte, die jedoch nach dem DBA-Niederlande in Deutschland von der Besteuerung freigestellt wurden. Von der Gewinnausschüttung wurden allerdings 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt.
Der BFH entschied, dass durch die Verpachtung des Grundstücks von der Steuerpflichtigen an die B B.V die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt sind, die zu einer originär gewerblichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG führt und gleichfalls einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
Die hierfür erforderliche personelle und sachliche Verflechtung liegt aufgrund der 100 %igen Beteiligung der Steuerpflichtigen an der B B.V. sowie der Verpachtung des der B B.V. als Geschäftslokal dienenden Grundstücks in Z durch die Steuerpflichtige vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die vorliegende Konstellation eines "inländischen Besitzunternehmens" und einer "ausländischen Betriebsgesellschaft". Der BFH folgt damit der im Schrifttum vertretenen Ansicht, dass auch in der vorliegenden Konstellation die Grundsätze der Betriebsaufspaltung --zur Vermeidung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten-- uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Der Begründung eines Gewerbebetriebs der Steuerpflichtigen durch Verpachtung des Grundstücks in Z an die B B.V. steht es daher nicht entgegen, dass die B B.V. in Deutschland nicht der Gewerbesteuer unterliegt und sich auch ansonsten keine Auswirkungen auf das deutsche (Ertrag-)Steueraufkommen ergeben.
Außerdem ist das Besteuerungsrecht gem. Art. 13 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 Deutschland zugewiesen und nicht gem. Art. 13 Abs. 5 DBA-Niederlande 1959 ausgeschlossen.