Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden
Kurzbesprechung
BFH v. 10.5.2023 - II R 24/21
AO § 89 Abs 2, § 174 Abs 4
GrEStG § 1 Abs 3 Nr. 2, § 3 Nr. 2 S 1, § 4 Nr. 1
ErbStG § 7 Abs 1 Nr. 1
GG Art 140
WRV Art 137 Abs 3, Art 138 Abs 2
CIC can 515 § 2, 121
KathKiGemVbgBek NW § 1, § 4, § 6
Die Steuerpflichtige, eine Kirchengemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wurde aufgrund Dekrets des zuständigen Bischofs durch die Vereinigung verschiedener Kirchengemeinden errichtet. Die vereinigten Kirchengemeinden waren ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das gesamte Vermögen der ursprünglichen Kirchengemeinden einschließlich der Beteiligungen an den grundbesitzenden GmbHs wurde der Steuerpflichtigen zugeführt.
Das FA behandelte diesen Vorgang als grunderwerbsteuerbar und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid über die Besteuerungsgrundlagen.
So sieht das auch der BFH. Er stellte heraus, dass die Neuerrichtung der Steuerpflichtigen durch Zusammenlegung verschiedener Kirchengemeinden in dem Augenblick der Grunderwerbsteuer unterliegt, in dem die Zusammenlegung für den staatlichen Bereich wirksam wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Umstrukturierung der Kirchengemeinden zunächst nach rein innerkirchlichem Recht - sozusagen kirchenintern - erfolgt ist.
Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zusammenlegung für den staatlichen Bereich anerkannt wird, hat die Steuerpflichtige den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Folge erlangt, dass sie grunderwerbsteuerpflichtig wird.
Dem steht weder das kirchliche Selbstbestimmungsrecht noch die sogenannte Kirchengutsgarantie im Hinblick auf das für Wohltätigkeitszwecke bestimmte Vermögen entgegen. Denn dieses Recht bzw. diese Garantie besteht nur innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Eine solche Schranke ist die Grunderwerbsteuer, die auch von der Kirche zu entrichten ist.
Der BFH entschied weiterhin, dass auch kein grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungstatbestand bei einer Zusammenlegung von Kirchengemeinden eingreift. So kann ein Vorgang zwar von der Grunderwerbsteuer befreit sein, wenn er gleichzeitig eine Schenkung darstellt, wodurch eine Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer vermieden werden soll. Dies ist aber bei der Neuerrichtung einer Kirchengemeinde durch Zusammenlegung von Kirchengemeinden nicht der Fall, weil die aufgelösten Kirchengemeinden der Steuerpflichtigen nichts geschenkt haben, sondern der Vermögensübergang auf die Steuerpflichtige in Vollzug von innerkirchlichen Gesetzen erfolgt ist.
Der bei Übergang eines Grundstücks durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Übergang von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, wie z.B. der Erfüllung caritativer Zwecke, vorgesehene Befreiungstatbestand, ist ebenfalls nicht einschlägig. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut erfasst dieser Tatbestand nur den direkten Übergang eines Grundstücks von einer Körper-schaft des öffentlichen Rechts auf eine andere, nicht aber die Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden GmbHs.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO § 89 Abs 2, § 174 Abs 4
GrEStG § 1 Abs 3 Nr. 2, § 3 Nr. 2 S 1, § 4 Nr. 1
ErbStG § 7 Abs 1 Nr. 1
GG Art 140
WRV Art 137 Abs 3, Art 138 Abs 2
CIC can 515 § 2, 121
KathKiGemVbgBek NW § 1, § 4, § 6
Die Steuerpflichtige, eine Kirchengemeinde mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wurde aufgrund Dekrets des zuständigen Bischofs durch die Vereinigung verschiedener Kirchengemeinden errichtet. Die vereinigten Kirchengemeinden waren ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das gesamte Vermögen der ursprünglichen Kirchengemeinden einschließlich der Beteiligungen an den grundbesitzenden GmbHs wurde der Steuerpflichtigen zugeführt.
Das FA behandelte diesen Vorgang als grunderwerbsteuerbar und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid über die Besteuerungsgrundlagen.
So sieht das auch der BFH. Er stellte heraus, dass die Neuerrichtung der Steuerpflichtigen durch Zusammenlegung verschiedener Kirchengemeinden in dem Augenblick der Grunderwerbsteuer unterliegt, in dem die Zusammenlegung für den staatlichen Bereich wirksam wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Umstrukturierung der Kirchengemeinden zunächst nach rein innerkirchlichem Recht - sozusagen kirchenintern - erfolgt ist.
Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zusammenlegung für den staatlichen Bereich anerkannt wird, hat die Steuerpflichtige den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Folge erlangt, dass sie grunderwerbsteuerpflichtig wird.
Dem steht weder das kirchliche Selbstbestimmungsrecht noch die sogenannte Kirchengutsgarantie im Hinblick auf das für Wohltätigkeitszwecke bestimmte Vermögen entgegen. Denn dieses Recht bzw. diese Garantie besteht nur innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze. Eine solche Schranke ist die Grunderwerbsteuer, die auch von der Kirche zu entrichten ist.
Der BFH entschied weiterhin, dass auch kein grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungstatbestand bei einer Zusammenlegung von Kirchengemeinden eingreift. So kann ein Vorgang zwar von der Grunderwerbsteuer befreit sein, wenn er gleichzeitig eine Schenkung darstellt, wodurch eine Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer vermieden werden soll. Dies ist aber bei der Neuerrichtung einer Kirchengemeinde durch Zusammenlegung von Kirchengemeinden nicht der Fall, weil die aufgelösten Kirchengemeinden der Steuerpflichtigen nichts geschenkt haben, sondern der Vermögensübergang auf die Steuerpflichtige in Vollzug von innerkirchlichen Gesetzen erfolgt ist.
Der bei Übergang eines Grundstücks durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Übergang von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, wie z.B. der Erfüllung caritativer Zwecke, vorgesehene Befreiungstatbestand, ist ebenfalls nicht einschlägig. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut erfasst dieser Tatbestand nur den direkten Übergang eines Grundstücks von einer Körper-schaft des öffentlichen Rechts auf eine andere, nicht aber die Vereinigung von Anteilen an grundbesitzenden GmbHs.