18.03.2013

Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist sofort abziehbarer Aufwand

Die wegen Änderung des Gesellschafterbestands einer KG nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer stellt keine Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundstücke, sondern sofort abziehbaren Aufwand dar. Ein entsprechender Erwerbsvorgang findet tatsächlich nicht statt, er wird lediglich für Zwecke der Grunderwerbsteuer fingiert.

FG Münster 14.2.2013, 2 K 2838/10 G,F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb sämtliche Kommanditanteile an einer KG und hielt diese in ihrem Betriebsvermögen. Aufgrund der Änderung des Gesellschafterbestands entstand hinsichtlich der Grundstücke der KG Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Nachdem die KG aufgelöst worden war, wurde die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin zur Zahlung der Grunderwerbsteuer herangezogen. Das Finanzamt behandelte die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten der Grundstücke, während die Klägerin einen sofortigen Abzug als Betriebsausgaben begehrte.

Das FG gab der Klage statt. Der Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Die Gründe:
Die festgesetzte Grunderwerbsteuer rechnet nicht zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten der im Vermögen der KG befindlichen Grundstücke.

Eine Behandlung als Anschaffungsnebenkosten scheitert bereits daran, dass kein Zusammenhang mit der Anschaffung von Grundstücken besteht. Ein Erwerbsvorgang hat tatsächlich nicht stattgefunden; er wird lediglich für Zwecke der Grunderwerbsteuer fingiert. Zivilrechtlich und handelsbilanziell hat sich die Zuordnung der Grundstücke dagegen nicht geändert. Sie befanden sich sowohl vor als auch nach dem Anteilsübergang im Vermögen der KG.

Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Transparenzprinzip. Danach sind dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft für ertragsteuerliche Zwecke zwar ideelle Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern zuzurechnen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Aufwendungen der Gesellschaft als Anschaffungsnebenkosten auf Ebene der Gesellschafter behandelt werden.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.3.2013
Zurück