05.07.2016

Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem Anteilsverkauf

Ein Grundstückskaufvertrag ist auch dann vollständig "rückgängig gemacht" i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich aufgehoben wird und in derselben Urkunde die Anteile an der grundstücksveräußernden Kapitalgesellschaft zu 94 Prozent an die Muttergesellschaft der Erwerberin veräußert werden. Die für den vollständigen Erwerb der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft aufgestellten Grundsätze sind auf diesen Fall nicht zu übertragen.

FG Hamburg 1.2.2016, 3 K 130/15
Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Grundstückskaufvertrag i. S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht wurde. Die Klägerin hatte mit einer GmbH einen Kaufvertrag über ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden geschlossen. Als der Grundstückeigentümer die erforderliche Zustimmung zum Eintritt der Klägerin in den bestehenden Grundstücksmietvertrag verweigerte, hob man den Grundstückskaufvertrag wieder auf. In derselben Urkunde wurde die Übertragung der Anteile an der GmbH zu 94 Prozent auf die Muttergesellschaft der Klägerin und zu 6 Prozent auf eine dritte Gesellschaft vereinbart.

Das Finanzamt lehnte die Aufhebung des bereits ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids mit der Begründung ab, der Kaufvertrag sei nicht rückgängig gemacht worden, weil die Klägerin eine beherrschende Beteiligung an der GmbH erworben habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie trägt vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vorlägen. Der Kaufvertrag über das Gebäude sei innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht worden, bevor das Eigentum auf sie, die Klägerin, übergegangen sei. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine "Rückgängigmachung" in diesem Sinne seien erfüllt.

Das FG gab der Klage statt. Der Gerichtsbescheid ist nicht rechtskräftig. Die beim BFh anhängige Revision wird dort unter dem Az. II R 10/16 geführt.

Die Gründe:
Der Beklagte ist gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 FGO zur Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides verpflichtet.

Die Rechtsprechung des BFH zu den sog. Weiterveräußerungsfällen ist auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Nach ihr liegt keine Rückgängigmachung eines Kaufvertrags i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor, wenn der Käufer die Vertragsaufhebung zum anschließenden Erwerb des Grundstücks bzw. der Grundstücksgesellschaft an eine von ihm ausgewählte dritte Person nutzen konnte.

Lediglich an die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 95 Prozent werden grunderwerbsteuerrechtliche Folgen geknüpft (vgl. § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG). Diese 95 %-Grenze ist der Vorschrift des § 327a AktG entlehnt. Sie räumt dem Inhaber eine Rechtsmacht ein, die die vollständige Beherrschung der Kapitalgesellschaft erlaubt, sodass die fiktive Gleichstellung mit dem Eigentümer des Gesellschaftsgrundstücks gerechtfertigt ist

Daher ließe sich die Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auf Kapitalgesellschaften übertragen. Allerdings wäre hierbei eine vergleichbare "wirtschaftliche Zueignung" des Grundstücks durch die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nur gerechtfertigt, wenn unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 Prozent der Anteile der grundbesitzenden Gesellschaft übertragen würden, weil es nur so zu einer grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Änderung der Rechtszuständigkeit und der wirtschaftlichen Berechtigung käme.

Bei einer Übertragung von weniger als 95 Prozent der Anteile an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft liegt dagegen ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeit eines Gesellschafters mit einer Mehrheitsbeteiligung unterhalb dieser Schwelle, auf das weitere Schicksal des Grundstücks Einfluss zu nehmen, keine grunderwerbsteuerrechtlich relevante Verwertung der Rechtsposition aus dem rückgängig gemachten Erwerb im Sinne einer "wirtschaftlichen Zueignung" des Grundstücks vor.

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FG Hamburg NL vom 5.7.2016
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