Grunderwerbsteuer: Zur Änderung des Gesellschafterbestands bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters
BFH 16.5.2013, II R 3/11Die Klägerin ist eine grundbesitzende GbR. An ihr waren zunächst der A. zu 1/3 und B. zu 2/3 beteiligt. Im Jahr 2001 übertrug der A. seine Anteile auf eine Grundstücks- und Beteiligungsgemeinschaft. Im Jahr 2006 übertrug dann B. seinen 2/3 Anteil an der Klägerin zur Hälfte an A. und zur anderen Hälfte an die Grundstücks- und Beteiligungsgemeinschaft, so dass an der Klägerin nunmehr der A. wieder zu 1/3 beteiligt war.
Das Finanzamt sah durch die Anteilsübertragungen den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG als erfüllt an. Es setzte gegen die Klägerin im Hinblick auf drei ihr gehörende Eigentumswohnungen Grunderwerbsteuer fest. Nach Ansicht der Behörde war der A. als "neuer Gesellschafter" zu behandeln.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es war der Ansicht, A. habe unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2a GrEStG seine Eigenschaft als Altgesellschafter nicht dadurch verloren, dass er im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum des § 1 Abs. 2a GrEStG zunächst aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und sodann wieder Anteile an der Gesellschaft erworben habe. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Zu Unrecht hatte das FG die Verwirklichung des Steuertatbestandes des § 1 Abs. 2a GrEStG verneint.
Die Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft kann Grunderwerbsteuer auslösen. Hierfür ist allerdings gem. § 1 Abs. 2a GrEStG Voraussetzung, dass 95 % der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf "neue Gesellschafter" übergehen. Im vorliegenden Fall war mit den Anteilsübertragungen in den Jahren 2001 und 2006 innerhalb von fünf Jahren zu 100 % eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes der Klägerin erfolgt. Sämtliche Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin waren auf "neue Gesellschafter" i.S.d. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG übergegangen.
Ausgehend von den für eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes maßgeblichen Grundsätzen verliert ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übertragen wird. Erwirbt der ausgeschiedene Gesellschafter erneut einen Anteil an dieser Personengesellschaft, ist er somit grunderwerbsteuerrechtlich neuer Gesellschafter. Das gilt auch, wenn sein Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren erfolgen.
Hintergrund:
Die Steuerpflicht hätte hier allerdings vermieden werden können, wenn die erste, zum Ausscheiden des Gesellschafters führende Anteilsübertragung rückgängig gemacht worden wäre. Darauf hat der BFH ergänzend hingewiesen.
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