14.10.2016

Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag steigen - Ausgleich der "kalten Progression"

In den kommenden beiden Jahren sollen der steuerliche Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag steigen sowie die sog. "kalte Progression" ausgeglichen werden. Eine entsprechende Formulierungshilfe für den Bundestag hat das Bundeskabinett am 12.10.2016 beschlossen. Die volle Entlastungswirkung beträgt rd. 6,3 Mrd. € jährlich.

Der Grundfreibetrag soll in zwei Schritten um 168 € (2017) und um weitere 180 € auf 9.000 € (2018) angehoben werden. Der Kinderfreibetrag soll um 108 € (2017) und um weitere 72 € auf 4.788 € (2018) steigen. Gleichzeitig soll das Kindergeld im Jahr 2017 und auch im Jahr 2018 jeweils um 2 € mtl. je Kind angehoben werden. Der Kinderzuschlag wird zum 1.1.2017 um mtl. 10 € auf 170 € je Kind erhöht. Die Verbesserungen wurden bereits jetzt beschlossen, damit sie schon beim Lohnsteuerabzug für Januar 2017 berücksichtigt werden können. So werden Mehraufwand und zusätzliche Bürokratie für Verwaltung und Arbeitgeber vermieden, die durch die rückwirkende Änderung der Lohnabrechnungen entstehen würden.

Die Bundesregierung hat außerdem im Vorgriff auf den ebenfalls im Herbst erwarteten 2. Steuerprogressionsbericht beschlossen, zum Ausgleich der "kalten Progression" für die Jahre 2016 und 2017 die übrigen Tarifeckwerte in den Jahren 2017 bzw. 2018 um die in der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Mittelfristprojektion der Bundesregierung erwartete Inflationsrate des jeweiligen Jahres nach rechts zu verschieben.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:

  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 € um 168 € auf 8.820 € (2017) und um weitere 180 € auf 9.000 € (2018)
  • Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608 € um 108 € auf 4.716 € (2017) und um weitere 72 € auf 4.788 € (2018)
  • Anhebung des mtl. Kindergeldes um jeweils 2 € in den Jahren 2017 und 2018; für das 1.und 2. Kind von jetzt 190 € auf 192 € (2017) und 194 € (2018); für das 3. Kind von jetzt 196 € auf 198 € (2017) und 200 € (2018); für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 221 € auf 223 € (2017) und 225 € (2018)
  • Anhebung des Kindergeldes nach Bundeskindergeldgesetz entsprechend der Anhebung des einkommensteuerlichen Kindergeldes
  • Anhebung des Kinderzuschlags zum 1.1.2017 um mtl. 10 € von 160 € auf 170 € je Kind
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 € um 168 € auf 8.820 € (2017) und um weitere 180 € auf 9.000 € (2018)
  • Ausgleich der "kalten Progression" durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 Prozent) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 Prozent) nach rechts. Nach der in Kürze erwarteten Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts wird hier gegebenenfalls noch eine Anpassung erfolgen

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie die ausführliche Pressemitteilung hier (pdf-Format).

BMF PM Nr. 20 vom 12.10.2016
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