Grundlegende Fragen zur Haftung eines Steuerberaters
BGH v. 6.12.2018 - IX ZR 176/16Die Beklagten sind Steuerberater, die ihre gemeinsame Tätigkeit GbR ausgeübt haben und ab dem Jahr 2000 für den Kläger in Steuerangelegenheiten tätig waren. Zur Steueroptimierung empfahlen sie dem Kläger, geschlossene Fonds zu zeichnen und sich hierfür an eine Vermittlergesellschaft zu wenden. An dieser Gesellschaft waren die Beklagten mittelbar zu je einem Viertel beteiligt.
Der Kläger zeichnete mehrere Schiffsfonds. Später nahm er die Beklagten wegen unzureichender Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG verurteilte die Beklagten überwiegend antragsgemäß. Die Berufung der Beklagten blieb zum größeren Teil ohne Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden war und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das KG zurückverwiesen.
Gründe:
Die Beklagten hatten zwar ab 2000 eine ihnen als Steuerberater obliegende Pflicht schuldhaft verletzt. Von Rechtsirrtum beeinflusst war hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die jeweilige Pflichtverletzung sei kausal für einen in der Zeichnung der einzelnen streitgegenständlichen Kapitalanlagen zu sehenden Schaden gewesen und die Ansprüche seien nicht verjährt.
Ein Steuerberater ist zwar grundsätzlich auch dann nicht zur Beratung über nicht-steuerliche Aspekte verpflichtet, wenn er seinen Mandanten zum Zwecke einer steueroptimierenden Kapitalanlage an Dritte verweist. Er muss den Mandanten aber gegebenenfalls darüber informieren, dass für ihn mit der empfohlenen Kapitalanlage wirtschaftliche Vorteile verbunden sind. Insofern handelt der steuerliche Berater seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne zu offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Vorteile mit einem solchen Vertragsschluss verbunden sind.
Anders als die Vorinstanz sieht der Senat die Beweislast dafür, dass die Kapitalanlage bei Erteilung des gebotenen Hinweises nicht erfolgt wäre, jedoch beim Kläger. Denn anders als in klassischen Fällen der Kapitalanlage ist eine Umkehr der Beweislast zu verneinen, weil es ungeachtet der besonderen Fallkonstellation um die Haftung eines Steuerberaters geht. Einen Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers ist ebenfalls abzulehnen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte.
Tragfähige Feststellungen zur Kausalität hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme betraf allein die Frage, ob die Empfehlung der Beklagten noch nachwirkte, hingegen nicht die Frage, wie sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten hätte. Auf der Grundlage der vom aufgezeigten Rechtsirrtum beeinflussten Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob Ansprüche ganz oder teilweise verjährt sind und ob die Beklagten für einen dem Kläger entstandenen Schaden haften.
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