Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
BMF-SchreibenAO §§ 145 - 147
Mit dem BMF-Schreiben nimmt die Finanzverwaltung umfassend Stellung zu folgenden Punkten:
- Verantwortlichkeit,
- Allgemeine Anforderungen Belegwesen,
- Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(Buch)Aufzeichnungen, Journal- und Kontenfunktion,
- Internes Kontrollsystem (IKS),
- Datensicherheit,
- Unveränderbarkeit,
- Protokollierung von Änderungen,
- Aufbewahrung,
- Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit,
- Datenzugriff sowie
- Zertifizierung und Software-Testate.
Das BMF-Schreiben tritt mit Wirkung vom 1.1.2020 an die Stelle des BMF- Schreibens vom 14.11.2014 - IV A 4 - S 0316/13/10003, BStBl I 2014, 1450. Die übrigen Grundsätze dieses Schreibens sind auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn der Steuerpflichtige diese Grundsätze bereits auf Besteuerungszeiträume anwendet, die vor dem 1.1.2020 enden.