13.05.2016

Grundsteuerhebesätze in Duisburg rechtmäßig

Die Erhöhung der Grundsteuerhebesätze in der Stadt Duisburg ab dem Jahr 2015 auf 855 Prozent war rechtmäßig. Der Rat besitzt bei Grundsteuererhöhungen einen weiten Ermessensspielraum und auch die besondere Höhe des Hebesatzes von 855 Prozent ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

VG Düsseldorf 9.5.2016, 5 K 630/15 u.a.
Der Sachverhalt:
Der Rat der beklagten Stadt Duisburg beschloss im November 2014 die Anhebung der für die jeweilige Grundsteuerhöhe maßgeblichen Grundsteuerhebesätze von 695 Prozent auf 855 Prozent ab dem Jahr 2015. Dementsprechend hat die Verwaltung der Stadt ab diesem Jahr eine höhere Grundsteuer von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt.

Die Kläger, drei Duisburger Bürger, machen geltend, dass die Ratsmitglieder nur unzureichend informiert worden seien und damit über keine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt hätten. Der Stadt habe es auch am notwendigen Sparwillen gefehlt. So sei ein von der Stadtverwaltung vorgelegtes Maßnahmenpaket mit 108 Sparmaßnahmen verworfen und anstelle dessen die Grundsteuererhöhung beschlossen worden. Diese sei nunmehr in Duisburg besonders hoch und damit einhergehend die Duisburger Bürger besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt.

Das VG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung an das OVG beantragen.

Die Gründe:
Das VG folgte der bisherigen, auch in anderen Bundesländern vorherrschenden Rechtsprechung. Danach besitzt der Rat bei Grundsteuererhöhungen einen weiten Ermessensspielraum. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Weder das Gericht noch der Bürger sind befugt, ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Stadt als Satzungsgeber zu setzen. Auch die besondere Höhe des Hebesatzes von 855 Prozent ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

VG Düsseldorf PM vom 13.5.2016
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