Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an das Enkelkind
FG Hamburg v. 20.8.2019 - 3 K 123/18
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten in dem gegen einen Schenkungsteuerbescheid gerichteten Verfahren darüber, ob es sich bei der Übertragung eines Grundstücks auf die Klägerin um eine freigebige Zuwendung ihrer Großmutter oder ihrer Mutter handelte. Die Mutter der Klägerin hatte mit notariellem Vertrag vom 8.12.2006 ein 1.400 qm großes Grundstück schenkweise von ihrer Mutter erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks - ohne Gegenleistung - auf ihre Tochter, die Klägerin. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf die Klägerin war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.
Das Finanzamt ging von einer unzulässigen Kettenschenkung und für Zwecke der Schenkungsteuer von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Klägerin aus. Nachdem die Mutter der Klägerin zunächst in ihrer Steuererklärung zur Minderung der Steuerlast angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils an die Tochter verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe und nicht zur Weitergabe verpflichtet gewesen sei.
Das FG gab der gegen den Schenkungsteuerbescheid gerichteten Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Es liegt keine freigebige Zuwendung der Großmutter an die Klägerin vor.
Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor. Wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Vermögen des Zuwendenden; eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten kommt nicht in Betracht. Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne eine solche rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus. Vielmehr liegen eine Schenkung des Zuwendenden an den Bedachten und eine Schenkung des Bedachten an den Dritten vor.
Zivilrechtlich liegen hier zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor, diese Beurteilung ist auch schenkungsrechtlich maßgeblich. Nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Schenkung der Großmutter an ihre Tochter bereits ausgeführt war, als diese den Grundstücksteil auf die Klägerin übertragen hat. Eine Weitergabeverpflichtung ließ sich vorliegend nicht feststellen. Das bloße Einverständnis mit der Weiterübertragung reicht nicht aus. Auch ein Gestaltungsmissbrauch ist hier zu verneinen. Angehörige sind berechtigt, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie sich steuerrechtlich möglichst günstig darstellen.
NL FG Hamburg vom 6.1.2020
Die Beteiligten streiten in dem gegen einen Schenkungsteuerbescheid gerichteten Verfahren darüber, ob es sich bei der Übertragung eines Grundstücks auf die Klägerin um eine freigebige Zuwendung ihrer Großmutter oder ihrer Mutter handelte. Die Mutter der Klägerin hatte mit notariellem Vertrag vom 8.12.2006 ein 1.400 qm großes Grundstück schenkweise von ihrer Mutter erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks - ohne Gegenleistung - auf ihre Tochter, die Klägerin. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf die Klägerin war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen.
Das Finanzamt ging von einer unzulässigen Kettenschenkung und für Zwecke der Schenkungsteuer von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Klägerin aus. Nachdem die Mutter der Klägerin zunächst in ihrer Steuererklärung zur Minderung der Steuerlast angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils an die Tochter verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe und nicht zur Weitergabe verpflichtet gewesen sei.
Das FG gab der gegen den Schenkungsteuerbescheid gerichteten Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Es liegt keine freigebige Zuwendung der Großmutter an die Klägerin vor.
Erhält jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten vor. Wegen der Verpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Vermögen des Zuwendenden; eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten kommt nicht in Betracht. Wendet der Bedachte den ihm zugewendeten Gegenstand ohne eine solche rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, scheidet die Annahme einer Schenkung des Zuwendenden an den Dritten aus. Vielmehr liegen eine Schenkung des Zuwendenden an den Bedachten und eine Schenkung des Bedachten an den Dritten vor.
Zivilrechtlich liegen hier zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor, diese Beurteilung ist auch schenkungsrechtlich maßgeblich. Nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Schenkung der Großmutter an ihre Tochter bereits ausgeführt war, als diese den Grundstücksteil auf die Klägerin übertragen hat. Eine Weitergabeverpflichtung ließ sich vorliegend nicht feststellen. Das bloße Einverständnis mit der Weiterübertragung reicht nicht aus. Auch ein Gestaltungsmissbrauch ist hier zu verneinen. Angehörige sind berechtigt, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie sich steuerrechtlich möglichst günstig darstellen.