18.05.2020

Haftung der Bank bei Zahlungseingängen auf einem überzogenen Konto für die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer

Gehen auf einem Kontokorrentkonto des Steuerschuldners nach Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens Gutschriften aus zuvor an die Bank abgetretenen Forderungen ein, haftet die Bank nach § 13c UStG für die im Zahlungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer.

FG Münster v. 23.4.2020 - 5 K 2400/17 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Bank, bei der eine GmbH mehrere Kontokorrentkonten unterhielt. Auf diesen Konten gingen Zahlungen aus diversen Ausgangsrechnungen der GmbH aus den Voranmeldungszeiträumen Juli und August 2007 ein, die diese zuvor an die Klägerin abgetreten hatte. Die Konten waren regelmäßig über die vereinbarte Kreditlinie hinaus belastet. Die GmbH zahlte die Umsatzsteuern für Juli und August 2007 aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nicht.

Das Finanzamt nahm die Klägerin nach § 13c UStG für die in den auf den Konten der GmbH eingegangenen Forderungen enthaltenden Umsatzsteuerbeträge für Juli und August 2007 in Haftung. Aufgrund der Kontoüberziehungen seien die Beträge als von der Klägerin vereinnahmt anzusehen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die Abtretung nicht offengelegt worden sei und deshalb der Haftungstatbestand nicht eingreife. Ferner sei § 13c UStG unverhältnismäßig und verstoße damit gegen höherrangiges Recht.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach zu Recht gem. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 13c UStG in Haftung genommen.

§ 13c UStG, der eine Haftung des Zessionars für eine Steuerschuld des Zedenten für die im vereinnahmten Betrag enthaltene Umsatzsteuer anordnet, beruht auf Art. 205 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und verstoße damit nicht gegen Unionsrecht. Die Umsatzsteuer, die der Haftung zugrunde liegt, ist durch Vorauszahlungsbescheide bzw. durch einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen Feststellungsbescheid festgesetzt worden. Die Klägerin ist auch als Abtretungsempfängerin im Sinne der Haftungsnorm anzusehen. Auf die fehlende Offenlegung der Zession kommt es für die Haftung nicht an.

Die Klägerin hat schließlich Zahlungen aus den abgetretenen Forderungen vereinnahmt. Dies folgt daraus, dass das Kreditinstitut nach Überschreitung der Kreditlinie weiteren Verfügungen des Kontoinhabers jederzeit widersprechen kann, ohne dass dieser einen Rechtsanspruch auf eine eigene Verfügungsbefugnis hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin von ihrer Möglichkeit, weitere Verfügungen über das Konto zu verhindern, tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, denn eine endgültige Vereinnahmung der Beträge ist nach dem Wortlaut des § 13c UStG nicht erforderlich. Anderenfalls würde der Sinn und Zweck der Haftungsregelung verfehlt. Typischerweise wird eine Bank Verfügungen zulassen, um in Zukunft weitere abgetretene Forderungen vereinnahmen zu können. Hierdurch ermöglicht sie die Fortführung des Geschäfts des Kontoinhabers, wodurch die Gefahr weiterer Steuerausfälle erhöht wird.

 

FG Münster NL vom 15.5.2020
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