11.05.2020

Haftung des Geschäftsführers für eigene Lohnsteuer als Werbungskosten?

Der erkennende Senat schließt sich der - auch vom FG Köln und dem Niedersächsischen FG vertretenen - Auffassung an, wonach die Zahlungen eines Geschäftsführers auf seine Inhaftungnahme für Lohnsteuerverbindlichkeiten der Gesellschaft auch insoweit als Werbungskosten abziehbar sind, als sie die Lohnsteuer auf den an ihn ausbezahlten Arbeitslohn betreffen. Das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG steht dabei einer Berücksichtigung als Werbungskosten nicht entgegen.

Hessisches FG v. 19.11.2019 - 6 K 360/18
Der Sachverhalt:
Neben Herrn A war die Klägerin Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH, die ein Restaurant betrieb. Ihren Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 12.500 € hatte die Klägerin im Februar 2012 zum Preis von 100.000,00 € von Herrn A erworben. Im Jahr 2014 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit geändertem Haftungsbescheid wurde die Klägerin, gestützt auf § 69 AO, für im Jahr 2013 nicht abgeführte Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer einschließlich Nebenleistungen i.H.v. insgesamt 19.995 € in Haftung genommen. Zahlungen hierauf erfolgten durch die Klägerin im Jahr 2014 i.H.v. 13.746 € und im Jahr 2015 i.H.v. 1.312 €. Zudem erfolgte ihre Haftungsinanspruchnahme für Umsatzsteuerrückstände der GmbH i.H.v. 5.390 €. Diesen Betrag entrichtete die Klägerin vollständig im Jahr 2015.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014, in welchem Einkommensteuer i.H.v. 9.415 € festgesetzt wurde, legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte, von ihr geleistete Haftungsbeträge i.H.v. 13.746 € für Lohnsteuer einschließlich Zuschlagsteuern und steuerliche Nebenleistungen aus 2013 als nachträgliche Werbungskosten anzusetzen, was das Finanzamt ablehnte.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 19/20 anhängig.

Die Gründe:
Zu Unrecht hat das Finanzamt bei der Berechnung der Einkommensteuer 2014 sowie bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2015 diejenige Lohnsteuer, für welche die Klägerin als Geschäftsführerin in Haftung genommen wurde, nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

In Schrifttum und Rechtsprechung ist umstritten, ob in einem solchen Fall das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG greift. Danach dürfen u.a. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern regelmäßig weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 und 9 EStG, den §§ 10 a, 10 b EStG und den §§ 33 bis 33b EStG nichts anderes bestimmt ist. Nach allgemeiner Auffassung kommt § 12 Nr. 3 EStG v.a. klarstellende Bedeutung dahingehend zu, dass Personensteuern nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist oder die Voraussetzungen des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs vorliegen (vgl. u.a. Urteil des BFH vom 6.10.2009, Az.: I R 39/09, BFH/NV 2010, 470; Fissenewert in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 294).

Der erkennende Senat schließt sich der - auch vom FG Köln und dem Niedersächsischen FG vertretenen - Auffassung an, wonach die Zahlungen eines Geschäftsführers auf seine Inhaftungnahme für Lohnsteuerverbindlichkeiten der Gesellschaft auch insoweit als Werbungskosten abziehbar sind, als sie die Lohnsteuer auf den an ihn ausbezahlten Arbeitslohn betreffen. Das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG steht dabei einer Berücksichtigung als Werbungskosten nicht entgegen, denn es betrifft zwar die Einkommensteuer und damit grundsätzlich auch die Lohnsteuer als eine ihrer Erhebungsformen. Erfasst werden aber grundsätzlich nur eigene Steuerschulden des Steuerpflichtigen.

Demgegenüber handelt es sich bei den streitgegenständlichen Aufwendungen des Geschäftsführers um die Entrichtungsschuld der von ihm vertretenen Gesellschaft nach § 43 Satz 2 AO i.V.m. § 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dabei kann dahinstehen, dass nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG der Arbeitnehmer der Schuldner der Lohnsteuer ist. Jedenfalls erfolgte die Zahlung infolge der Inhaftungnahme auf eine fremde Steuerschuld. Letzteres ist gerade die Voraussetzung dafür, dass der Geschäftsführer insoweit überhaupt für eine Pflichtverletzung in Haftung genommen werden kann.

Soweit im Schrifttum (vgl. Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand 06/2018, § 9 EStG Rz. 614 Stichwort "Haftung") zur Begründung eines Abzugsverbots auf Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug hinsichtlich Körperschaftsteuerschulden auf eine verdeckte Gewinnausschüttung Bezug genommen wird, für die ein Gesellschafter-Geschäftsführer in Haftung genommen wurde (Urteil des FG Münster vom 21.1.1999, Az.: 4 K 6282/98 E), ist diese auf den hier streitigen Werbungskostenabzug bei der Lohnsteuerhaftung nicht zu übertragen.
lareda.hessenrecht
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