01.03.2019

Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs.25 UStG)

Mit BMF-Schreiben v. 21.2.2019 wurde das Anwendungsschreiben v. 28. 1. 2019- III C 5 -S 7420/19/10002:002 zu den umsatzsteuerlichen Neuregelungen infolge Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. 12. 2018 (BGBl I 2018, 2338) ergänzt.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 21.2.2019 - III C 5 -S 7420/19/10002 :002, DOK2019/0134756

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. 12. 2018 (BGBl I 2018, 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das UStG)eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG - Allgemeine Übergangsvorschriften - ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen traten gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o.g. Gesetzes am 1. Januar 2019 in Kraft.

Das BMF hat nun ergänzend zum BMF-Schreiben v. 28.1.2019 folgende ergänzende Regelung getroffen: Bis zum 15. 4. 2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer der beim zuständigen FA bis zum 28. 2. 2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o. g. Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt.
 

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