17.05.2018

Haftung nach § 13c UStG bei Abtretungen im Rahmen von Factoring

Mit BMF-Schreiben v. 9.5.2018 nimmt die Finanzverwaltung zur Anwendung der bisher amtlich nicht veröffentlichten BFH-Entscheidung v. 16.12.2015 - XI R 28/13 Stellung.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 9.5.2018 - III C 2 - S 7279-a/0 :002, DOK 2018/0347929

UStG § 13c

Mit Urteil v. 16.12.2015 - XI R 28/13 hat der BFH entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UstG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Factor die abgetretene, ihm genehmen sowie unbestrittenen und nicht zahlungsgestörten Forderungen mit einem bestimmten Anteil ihres Gegenwerts vorfinanziert und den restlichen Anteil abzüglich Zinsen, Factoringkommissionen und -gebühren an den leistenden Unternehmer auskehrt.

In diesem Fall kommt dem echten Factoring eine Finanzierungsfunktion zu und damit eine Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c Abs. 1 UStG nach Auffassung des BFH grundsätzlich in Betracht. Damit steht die Entscheidung im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 13c.1 Abs. 27 UStAE, wonach Abtretungen im Rahmen de Forderungsverkaufs weitgehend von der Haftung nach § 13c UStG ausgenommen werden. Diese Verwaltungsregelung ist jedoch zum 1.1.2017 gesetzlich umgesetzt worden.

Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung kann sich der Haftungsschuldner bei vor dem 1.1.2017 wirksam abgetretenen Forderungen weiterhin auf die Anwendung von Abschnitt 13c.1 Abs. 27 UStAE berufen.

BMF online
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