Hälftiger Sonderausgabenabzug vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung bei Einzelveranlagung
BFH v. 28.11.2019 - III R 11/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist verheiratet. Für das Streitjahr 2013) hatte sie die Einzelveranlagung nach § 26a EStG beantragt. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann hatte sie außerdem beantragt, die Sonderausgaben gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen. Das Finanzamt führte den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 4a EStG nach der für die Klägerin günstigeren Regelung des § 10 Abs. 3 in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des EStG zzgl. des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 durch (Günstigerprüfung mit Erhöhungsbetrag). Hierzu ermittelte es Vorwegabzug, Grundhöchstbetrag, hälftigen Höchstbetrag und Erhöhungsbetrag, indem es bei beiden Ehegatten zunächst die Vorsorgeaufwendungen ansetzte, welche die Klägerin und ihr Ehemann jeweils getragen hatten. Anschließend verteilte es die beiden Ergebnisse jeweils hälftig auf die Ehegatten. Abgezogen wurde bei der Klägerin letztlich die Hälfte aus dem Ergebnis ihrer Höchstbetragsberechnung zzgl. der Hälfte der Höchstbetragsberechnung ihres Ehemannes (2.981 EUR).
Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie trug vor, dass die Aufwendungen vor der Günstigerprüfung den jeweiligen Ehegatten hälftig zuzurechnen seien und erst im Anschluss die Günstigerprüfung zu erfolgen habe. Mit dergestalt auf beide Ehegatten hälftig aufgeteilten Sonderausgaben legte die Behörde eine Berechnung vor, in der sie auf einen abziehbaren Betrag von 4.557 € kam. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Vorsorgeaufwendungen hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen und die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen erst in einem zweiten Rechenschritt individuell bei jedem der Ehegatten vorzunehmen sind.
Gem. § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Abweichend davon werden sie nach Satz 2 auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen. Somit sind die Vorsorgeaufwendungen beider Ehegatten vor der Günstigerprüfung den jeweiligen Ehegatten hälftig zuzurechnen und erst im Anschluss ist die Günstigerprüfung bei jedem Ehegatten getrennt durchzuführen.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, denn das Wort "sie" in Satz 2 bezieht sich auf die in Satz 1 genannten Aufwendungen und nicht auf die "Sonderausgaben..." oder Abzugsbeträge. Dem steht nicht entgegen, dass Satz 2 - anders als Satz 1 - vom "Abziehen" statt vom "Zurechnen" spricht, da beide Worte im Kontext des § 26a EStG synonym verwendet werden.
Bestätigt wird dies auch durch die ebenfalls in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG in Bezug genommenen außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Denn auch hier ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen. Dem steht letztlich auch nicht das Prinzip der Individualbesteuerung entgegen, denn § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar.
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Die Klägerin ist verheiratet. Für das Streitjahr 2013) hatte sie die Einzelveranlagung nach § 26a EStG beantragt. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann hatte sie außerdem beantragt, die Sonderausgaben gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen. Das Finanzamt führte den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 4a EStG nach der für die Klägerin günstigeren Regelung des § 10 Abs. 3 in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des EStG zzgl. des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 durch (Günstigerprüfung mit Erhöhungsbetrag). Hierzu ermittelte es Vorwegabzug, Grundhöchstbetrag, hälftigen Höchstbetrag und Erhöhungsbetrag, indem es bei beiden Ehegatten zunächst die Vorsorgeaufwendungen ansetzte, welche die Klägerin und ihr Ehemann jeweils getragen hatten. Anschließend verteilte es die beiden Ergebnisse jeweils hälftig auf die Ehegatten. Abgezogen wurde bei der Klägerin letztlich die Hälfte aus dem Ergebnis ihrer Höchstbetragsberechnung zzgl. der Hälfte der Höchstbetragsberechnung ihres Ehemannes (2.981 EUR).
Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie trug vor, dass die Aufwendungen vor der Günstigerprüfung den jeweiligen Ehegatten hälftig zuzurechnen seien und erst im Anschluss die Günstigerprüfung zu erfolgen habe. Mit dergestalt auf beide Ehegatten hälftig aufgeteilten Sonderausgaben legte die Behörde eine Berechnung vor, in der sie auf einen abziehbaren Betrag von 4.557 € kam. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Vorsorgeaufwendungen hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen und die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen erst in einem zweiten Rechenschritt individuell bei jedem der Ehegatten vorzunehmen sind.
Gem. § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Abweichend davon werden sie nach Satz 2 auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen. Somit sind die Vorsorgeaufwendungen beider Ehegatten vor der Günstigerprüfung den jeweiligen Ehegatten hälftig zuzurechnen und erst im Anschluss ist die Günstigerprüfung bei jedem Ehegatten getrennt durchzuführen.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, denn das Wort "sie" in Satz 2 bezieht sich auf die in Satz 1 genannten Aufwendungen und nicht auf die "Sonderausgaben..." oder Abzugsbeträge. Dem steht nicht entgegen, dass Satz 2 - anders als Satz 1 - vom "Abziehen" statt vom "Zurechnen" spricht, da beide Worte im Kontext des § 26a EStG synonym verwendet werden.
Bestätigt wird dies auch durch die ebenfalls in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG in Bezug genommenen außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Denn auch hier ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen. Dem steht letztlich auch nicht das Prinzip der Individualbesteuerung entgegen, denn § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar.