17.09.2018

Hallenboden einer Logistikhalle stellt keine Betriebsvorrichtung dar

Eine Logistikhalle stellt ein Gebäude dar, da das Bauwerk durch räumliche Umschließung gegen äußere Einflüsse schützt und den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet. Auch der Hallenboden dient der Umschließung des Bauwerks und gehört daher zum Gebäude.

FG Düsseldorf 29.8.2018, 7 K 641/18 GE
Der Sachverhalt:

Die Klägerin hatte im Dezember 2016 mehrere Grundstücke erworben. Die Verkäuferin war verpflichtet, auf den Grundstücken ein Logistikzentrum zu errichten. In einer vorläufigen und von den Parteien fortzuschreibenden Anlage zum Vertrag über eine Schätzung der potentiellen Betriebsvorrichtungen und beweglichen Wirtschaftsgüter war u.a. der Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit mit 50.000 qm aufgeführt. Das Finanzamt setzte im Jahr 2017 die Grunderwerbsteuer fest, wobei die geschätzten Kosten für den Hallenboden nicht mindernd berücksichtigt wurden.

Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie trug im Wesentlichen vor, die Bemessungsgrundlage sei unter anderem auch um die Kosten für den Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit zu reduzieren. Erst durch das extrem belastbare Bodenfundament werde die betriebsspezifische Tragfähigkeit für die Regalsysteme gewährleistet. Die Fläche sei daher mit Einzelfundamenten für Maschinen vergleichbar, die nach dem Erlass zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 5.6.2013 (BStBl I 2013, 734) Tz.3.3 zu Betriebsvorrichtungen gehörten. Zudem sei die starke Eindeckung der Bodenoberfläche aus Gründen der Sicherheit erforderlich und entspreche den besonderen Platzbefestigungen einer Tankstelle, die nach der Rechtsprechung ebenfalls als Betriebsvorrichtung anerkannt sei (BFH-Urt. v. 23.2.1962 III 222/58 U).

Die Klägerin hat erhoben und führte ergänzend aus, als Betriebsvorrichtung könnten nur solche Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen gehe die Gebäudefunktion einer betrieblichen Funktion vor. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:

Der Hallenboden ist keine Betriebsvorrichtung, sondern Teil des Gebäudes und damit bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Bedarf ein Bauwerk einer äußeren Umschließung, weil die in ihm stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, sind die Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der Umschließung erreicht wird, ungeachtet sonstiger Funktionen dem Grundvermögen zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn die Konstruktionselemente wegen der auch betrieblichen Funktion stärker ausgeführt sind als es für die reine Gebäudefunktion erforderlich wäre, oder wenn die Konstruktionselemente nach Entfernung der Umschließung noch eine vollständige Betriebsvorrichtung darstellen würden Bei gegebener Doppelfunktion kommt im Rahmen der vorzunehmenden Abgrenzung ausgehend vom Gebäudebegriff der Gebäudefunktion der Vorrang zu (so BFH-Urt. v. 28.5.2003, Az.: II R 41/01).

Der gleichlautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen behandelt unter Tz.3.3 Verstärkungen von Decken, Fundamenten und Mauern. Hiernach gehören zum Gebäude die Verstärkungen von Fundamenten und Wänden, wenn die Fundamente und Wände nicht ausschließlich für Betriebsvorrichtungen bestimmt sind. Einzelfundamente für Maschinen seien Betriebsvorrichtungen. In der Anlage 1 werden "Fundamentverstärkungen" als Gebäude eingeordnet. Unter "Fußböden" werden Fußböden allgemein den Gebäuden und Spezialfußböden wie z.B. die Spezialauflage einer Tennishalle oder in Reinräumen der Computerindustrie den Betriebsvorrichtungen zugeordnet.

Gemessen hieran besteht grundsätzlich kein Zweifel, dass die Logistikhalle selbst ein Gebäude darstellt, da das Bauwerk durch räumliche Umschließung gegen äußere Einflüsse schützt und den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet. Auch der Hallenboden dient der Umschließung des Bauwerks und gehört daher zum Gebäude. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den Fällen, in denen auf einem vorgegebenen Fundament ein Spezialfußboden verlegt wird, der ausschließlich einer betrieblichen Nutzung dient. In diesen Fällen ist das Gebäude auch ohne den Spezialbelag gegen Witterungseinflüsse geschützt und kann für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen genutzt werden. Dies wäre ohne PE-Folie und den Betonboden nicht möglich.

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