Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
BFH v. 3.4.2019 - VI R 46/17Die Klägerin ist seit 2008 in Vollzeit als Flugbegleiterin tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 hatte sie u.a. Aufwendungen i.H.v. 1.250 € für ein 13,5 qm großes Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend gemacht. Sie gab an, dass ihr für die in dem Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer fest. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Es war der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (bspw. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.
Auf die Revision der Kläger hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Gründe:
Das FG hat den Werbungskostenabzug zu Unrecht mit der seiner Ansicht nach im Hinblick auf den zeitlichen Nutzungsumfang fehlenden "Erforderlichkeit" eines Arbeitszimmers abgelehnt.
Das Gesetz regelt unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Insoweit typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen.
Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung - am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum - hätte erledigen können, ist deshalb unerheblich. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.
Hinweis:
Der BFH hat die Entscheidung am 24.3.2022 nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt.
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