Hausverwalter haben lediglich eine eingeschränkte Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
BFH 10.3.2015, VII R 12/14Der Kläger ist als Immobilienmakler, Hausverwalter und öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter tätig. Mit S und D schloss er einen Hausverwaltervertrag über ein Mietwohngrundstück. Eigentümerin des Grundstücks war eine aus S und D bestehende Grundstücksgemeinschaft. Nach dem Hausverwaltervertrag übernahm der Kläger gegen Gebühren auch die "gesonderte Jahresabrechnung" sowie die "Feststellung der Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen für die Steuererklärungen, soweit sie das Verwaltungsobjekt betreffen".
Im Jahr 2009 reichte die Grundstücksgemeinschaft die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2008 ein. Der Kläger hatte hieran mitgewirkt und berechnete für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für die Erstellung der Steuererklärungen gesonderte Gebühren. Die Steuererklärungen wurden von dem Finanzamt abschließend bearbeitet.
Nach Eingang der Steuererklärungen für das Jahr 2009 wies das Finanzamt den Kläger gem. § 80 Abs. 5 AO als Beistand der Grundstücksgemeinschaft zurück. Der Bescheid erstreckte sich auf den Vorwurf der Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2009.
Das FG wies die gegen den Bescheid gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht die Entscheidung des Finanzamts bestätigt, den Kläger hinsichtlich der Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Beistand der Grundstücksgemeinschaft zurückzuweisen.
Nach § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie ohne entsprechende Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Eine solche Befugnis kann sich vorliegend allein aus § 4 Nr. 4 StBerG ergeben. Diese Regelung gilt für Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten. Allerdings erlaubt § 4 Nr. 4 StBerG nur eine Hilfeleistung "hinsichtlich des Vermögens" und - unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 9.11.1982, VIII R 217/79 - der daraus erzielten Einkünfte.
Insoweit darf ein Hausverwalter den aus dem Mietwohngrundstück erzielten Einnahmen-Ausgaben-Überschuss ermitteln, über Abschreibungsmöglichkeiten beraten und die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Auch entsprechende Vorarbeiten, die allerdings auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem Mietwohngrundstück beschränkt sein müssen, sind im Rahmen einer Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie im Rahmen von Umsatzsteuererklärungen zulässig. Insbesondere ist die Befugnis nach § 4 Nr. 4 StBerG nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich die Hausverwaltung lediglich auf den einzelnen Vermögensgegenstand Mietwohngrundstück bezieht.
Bei einem Hausverwalter ist die zulässige Hilfeleistung "hinsichtlich des Vermögens" jedoch überschritten, wenn es um die Erstellung oder gar Abgabe der vollständigen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen oder der Umsatzsteuererklärung geht. Da sich diese Erklärungen nicht allein auf das Grundstück beziehen, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Erklärungspflichtigen und dessen weitere Tätigkeiten umfassend berücksichtigen müssen, fehlt ein ausreichender sachlicher Zusammenhang mit der Verwaltung des Mietwohngrundstücks und dessen Einkünften.
Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei dem Grundstück um den einzigen Vermögensgegenstand des Erklärungspflichtigen handelt, wie im Streitfall bei der Umsatzsteuererklärung, die von der Miteigentümergemeinschaft als Unternehmerin abzugeben ist. Denn auch in solch einem Fall ist der Inhalt der Umsatzsteuererklärung nicht allein auf das Grundstück beschränkt, sondern enthält z.B. Aussagen über den Umfang des umsatzsteuerlichen Unternehmens. Entsprechendes gälte bei der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, etwa im Hinblick auf Aussagen über die Gewinnverteilung und die persönlichen Werbungskosten der Beteiligten. Diese Fragen stehen nicht in einem ausreichenden sachlichen Zusammenhang mit dem verwalteten Grundstück.
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