18.06.2014

Heileurythmie: Zu den Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit bei der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung können als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen sein; die Heileurythmie ist ein Heilmittel i.S.d. §§ 2 und 32 SGB V. Die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall kann durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden; ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht erforderlich.

BFH 26.2.2014, VI R 27/13
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen sind. Die Klägerin ist Pensionärin. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte sie u.a. Aufwendungen für 36 heileurythmische Behandlungen á 45 Minuten á 45 € = 1.620 € als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG geltend.

Hierzu legte sie ärztliche Verordnungen eines Allgemeinmediziners von Januar, Mai und September 2009 vor, auf denen jeweils "12 x Heileurythmie" verordnet wird und als Diagnose "Z.n. Discusprolaps" (= Bandscheibenvorfall) sowie chronisch rezidives LWS-Syndrom (= chronisch wiederkehrendes Syndrom der Lendenwirbelsäule) vermerkt ist. Darüber hinaus reichte die Klägerin Rechnungen einer Heileurythmistin von Mai und September 2009 über jeweils 12 Behandlungen über 540 € ein. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen bei der Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres (2009) jedoch nicht.

Das FG gab der Klage insoweit statt, als es die im Streitjahr von der Klägerin geleisteten Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen i.H.v. 1.080 € als außergewöhnliche Belastung zum Abzug nach § 33 EStG zuließ. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die geltend gemachten Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen sind. Die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall kann durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist demgegenüber nicht erforderlich.

Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt  (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Abweichend hiervon muss der Nachweis der Zwangsläufigkeit in den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geführt werden. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist etwa bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV), erforderlich.

Bei den Behandlungsmethoden der in § 2 Abs. 1 S. 2 SGB V aufgeführten besonderen Therapierichtungen handelt es sich um wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden. Der BFH zählt hierzu ausdrücklich die Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel "Heileurythmie") und Phytotherapie. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen sind. Es genügt damit, wenn lediglich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird.

Linkhinweis:

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BFH PM Nr. 44 vom 18.6.2014
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