03.01.2017

Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte eines Piloten

Ein Pilot kann für die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Stationierungs- oder Heimatflughafen seit dem 1.1.2014 nur noch die Entfernungspauschale ("Pendlerpauschale") als Werbungskosten geltend machen. Auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Begriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" kommt es nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr an.

FG Hamburg 13.10.2016, 6 K 20/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war als Copilotin im internationalen Flugverkehr tätig. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Flugzeugführer schwerpunktmäßig in einem Flugzeug und damit auswärts tätig. Ein Flugzeug sei nicht ortsfest und damit keine "regelmäßige Arbeitsstätte", wie es das Gesetz für die Anwendung der Entfernungspauschale vorsah. Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Heimatflughafen waren daher nicht in Höhe der Entfernungspauschale, sondern nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Klägerin ist der Ansicht, diese Grundsätze würden auch noch nach Änderung des Gesetzes zum 1.1.2014 gelten, in dem nunmehr auf die "erste Tätigkeitsstätte" abgestellt wird. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, "erste Tätigkeitsstätte" sei der Heimatflughafen, der der Klägerin im Arbeitsvertrag zugewiesen worden war. Die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Flughafen berücksichtigte es in Höhe der Entfernungspauschale.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die zwischenzeitlich anhängige Revision der Klägerin wird beim BFH unter dem Az. VI R 40/16 geführt.

Die Gründe:
Die Aufwendungen der Klägerin für die Fahrten zwischen Wohnort und Flughafen sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.

Es spielt keine Rolle, dass Luftfahrtunternehmer gesetzlich verpflichtet sind, den Flugzeugführern einen Heimatflughafen zuzuweisen, an dem die Einsätze regelmäßig begonnen und beendet werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Arbeitgeberin die Zuordnungsentscheidung tatsächlich und dauerhaft getroffen hat und die Klägerin sich in ihrer privaten Lebensgestaltung darauf hätte einrichten können. Der Umfang der am Flughafen zu erbringenden Vor- und Nachbereitung der Flugeinsätze reicht aus, um den Flughafen als "Tätigkeitsstätte" zu bezeichnen.

Ob geringfügige Hilfstätigkeiten wie die Abgabe von Krankmeldungen o.Ä. ausreichend wären, kann im Streitfall offen bleiben. Denn die Klägerin hat am Flughafen in einem hinreichenden Umfang ihre eigentliche Berufstätigkeit ausgeübt. Sie war dort jeweils vor und nach jedem Streckeneinsatz anwesend. Ferner fanden die routinemäßigen medizinischen Untersuchungen der Klägerin, der Bürodienst, die Bereitschaftsdienste und das Simulatortraining am Flughafen statt. Das genügt für die Annahme einer tatsächlichen Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte.

Linkhinweis:

FG Hamburg NL vom 2.1.2017
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