17.04.2018

Herstellerrabatte für niederländische Versandapotheken erhöhen nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für inländische Krankenkasse

Die von einem Arzneimittelhersteller gegenüber einer niederländischen Versandapotheke gem. § 130a SGB V gewährten Herstellerrabatte sind nicht in die Bemessungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs der inländischen Krankenkasse als Entgelt von Dritter Seite einzubeziehen.

FG Münster 13.3.2018, 15 K 832/15 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, deren Versicherte Rezepte regelmäßig bei niederländischen Versandapotheken einlösen. Da die Klägerin als Leistungsempfängerin der Medikamentenlieferungen anzusehen ist und die Versandapotheken von ihrem Wahlrecht, die Lieferungen im Inland der Umsatzsteuer zu unterwerfen, keinen Gebrauch machten, führte dies in den Streitjahren zu steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben, mit denen die Klägerin die Erwerbsschwelle nach § 1 Abs. 1a UStG überschritt.

Das Finanzamt bezog in die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Erwerbe neben den an die Apotheken gezahlten Kaufpreisen zusätzlich die von den Medikamentenherstellern gegenüber den Apotheken nach § 130a SGB V gewährten Herstellerrabatte als Entgelt von Dritter Seite ein. Gegen diese Erhöhung der Bemessungsgrundlage wendet sich die Klägerin mit der Begründung, dass sich die Rabatte nicht auf die Leistungsbeziehung zwischen ihr und den Apotheken auswirkten.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az. V B 38/18 anhängig.

Die Gründe:
Zwar führte die Klägerin mit den Arzneimittelbezügen der bei ihr Versicherten über im innergemeinschaftlichen Ausland ansässige Versandapotheken innergemeinschaftliche Erwerbe aus. Das Finanzamt war aber nicht berechtigt, den sog. Herstellerrabatt nach § 130a SGB V in die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Erwerbe der Klägerin einzustellen.

Die Herstellerrabatte führen nicht zu einem Entgelt für die Medikamentenlieferungen an die Klägerin von Dritter Seite. Hierfür fehlt es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang. Dem Hersteller war im Zeitpunkt seiner Lieferung nicht bekannt, ob eine gesetzliche Krankenkasse oder ein privat Versicherter Endabnehmer der Arzneimittel sein würde. Dementsprechend mindern die Rabatte lediglich seine Bemessungsgrundlage. Die Regelung in § 130a SGB V hat die sozialrechtliche Funktion, eine Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich der Arzneimittelkosten zu bewirken. Dass der Herstellerrabatt nach dem Umfang der Medikamentenlieferungen an gesetzliche Krankenkassen berechnet wird, hat darüber hinaus keine umsatzsteuerrechtliche Bedeutung.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 16.4.2018
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