Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG führte bis 2016 zu gewerbesteuerlichen Kürzung
FG Münster v. 27.11.2020 - 13 K 401/17 G
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob der Gewerbeertrag der Klägerin um einen Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 AStG zu kürzen ist. Die klagende GmbH war im Streitjahr 2011 über eine im Ausland ansässige Aktiengesellschaft an mehreren anderen ausländischen Aktiengesellschaften beteiligt. Die ausländischen Gesellschaften erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb, was zu einem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG führte.
Für diesen Betrag begehrte die Klägerin die gewerbesteuerliche Kürzung für ausländische Betriebsstätten nach § 9 Nr. 3 GewStG a.F. Dem folgte das Finanzamt nicht, weil die Kürzung eine eigene Betriebsstätte des Gewerbetreibenden voraussetze. Die nunmehr erfolgte Erweiterung des Gesetzes um diese Voraussetzung habe lediglich klarstellende Funktion.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 3 GewStG zu Unrecht versagt.
Der Hinzurechnungsbetrag ist als Teil des Gewerbeertrags zu erfassen. Gem. § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Soweit § 7 Satz 1 GewStG auf die hier einschlägigen Gewinnermittlungsvorschriften des KStG verweist, ist hiervon auch der Hinzurechnungsbetrag erfasst, da dieser gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG den nach dem KStG zu ermittelnden Gewinn erhöht.
Der Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb ist gem. § 9 Nr. 3 GewStG um den Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG zu kürzen. Denn der Hinzurechnungsbetrag entfällt auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte i.S.v. § 9 Nr. 3 GewStG. Die ausländischen Betriebsstätten sind zwar nicht unmittelbar der Klägerin, sondern ihrer Tochter-AG als Zwischengesellschaft zuzurechnen. Das Gesetz hat aber im Streitjahr 2011 - anders als nach der Gesetzesänderung - noch keine "eigene" Betriebsstätte verlangt. Eine Rückwirkung dieser Änderung ist nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden.
FG Münster NL vom 15.1.2021
Streitig ist, ob der Gewerbeertrag der Klägerin um einen Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 AStG zu kürzen ist. Die klagende GmbH war im Streitjahr 2011 über eine im Ausland ansässige Aktiengesellschaft an mehreren anderen ausländischen Aktiengesellschaften beteiligt. Die ausländischen Gesellschaften erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb, was zu einem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG führte.
Für diesen Betrag begehrte die Klägerin die gewerbesteuerliche Kürzung für ausländische Betriebsstätten nach § 9 Nr. 3 GewStG a.F. Dem folgte das Finanzamt nicht, weil die Kürzung eine eigene Betriebsstätte des Gewerbetreibenden voraussetze. Die nunmehr erfolgte Erweiterung des Gesetzes um diese Voraussetzung habe lediglich klarstellende Funktion.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 3 GewStG zu Unrecht versagt.
Der Hinzurechnungsbetrag ist als Teil des Gewerbeertrags zu erfassen. Gem. § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Soweit § 7 Satz 1 GewStG auf die hier einschlägigen Gewinnermittlungsvorschriften des KStG verweist, ist hiervon auch der Hinzurechnungsbetrag erfasst, da dieser gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG den nach dem KStG zu ermittelnden Gewinn erhöht.
Der Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb ist gem. § 9 Nr. 3 GewStG um den Hinzurechnungsbetrag gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG zu kürzen. Denn der Hinzurechnungsbetrag entfällt auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte i.S.v. § 9 Nr. 3 GewStG. Die ausländischen Betriebsstätten sind zwar nicht unmittelbar der Klägerin, sondern ihrer Tochter-AG als Zwischengesellschaft zuzurechnen. Das Gesetz hat aber im Streitjahr 2011 - anders als nach der Gesetzesänderung - noch keine "eigene" Betriebsstätte verlangt. Eine Rückwirkung dieser Änderung ist nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden.