Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei der Einzelveranlagung von Ehegatten
Kurzbesprechung
BFH v. 28.11.2019 - III R 11/18
§ 26a Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4a
Streitig war, ob bei einem Antrag nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG auf Durchführung von Einzelveranlagungen die Sonderausgaben vor oder nach Durchführung der Höchstbetragsberechnung hälftig aufzuteilen sind.
Gemäß § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Abweichend davon werden sie nach Satz 2 auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen.
Der BFH entschied, dass die Vorsorgeaufwendungen beider Ehegatten vor der Günstigerprüfung den jeweiligen Ehegatten hälftig zuzurechnen sind und erst im Anschluss die Günstigerprüfung bei jedem Ehegatten getrennt durchzuführen ist.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, denn das Wort "sie" in Satz 2 bezieht sich auf die in Satz 1 genannten Aufwendungen und nicht auf die "Sonderausgaben..." oder Abzugsbeträge. Dem steht nicht entgegen, dass Satz 2 - anders als Satz 1 - vom "Abziehen" statt vom "Zurechnen" spricht, da beide Worte im Kontext des § 26a EStG synonym verwendet werden.
Bestätigt wird dies auch durch die ebenfalls in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG in Bezug genommenen außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Denn auch hier ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.
Der BFH stellte heraus, dass dem gefundenen Ergebnis auch nicht das Prinzip der Individualbesteuerung entgegensteht, denn § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar.
Verlag Dr. Otto Schmidt
§ 26a Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 4a
Streitig war, ob bei einem Antrag nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG auf Durchführung von Einzelveranlagungen die Sonderausgaben vor oder nach Durchführung der Höchstbetragsberechnung hälftig aufzuteilen sind.
Gemäß § 26a Abs. 2 Satz 1 EStG werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Abweichend davon werden sie nach Satz 2 auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen.
Der BFH entschied, dass die Vorsorgeaufwendungen beider Ehegatten vor der Günstigerprüfung den jeweiligen Ehegatten hälftig zuzurechnen sind und erst im Anschluss die Günstigerprüfung bei jedem Ehegatten getrennt durchzuführen ist.
Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, denn das Wort "sie" in Satz 2 bezieht sich auf die in Satz 1 genannten Aufwendungen und nicht auf die "Sonderausgaben..." oder Abzugsbeträge. Dem steht nicht entgegen, dass Satz 2 - anders als Satz 1 - vom "Abziehen" statt vom "Zurechnen" spricht, da beide Worte im Kontext des § 26a EStG synonym verwendet werden.
Bestätigt wird dies auch durch die ebenfalls in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG in Bezug genommenen außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Denn auch hier ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.
Der BFH stellte heraus, dass dem gefundenen Ergebnis auch nicht das Prinzip der Individualbesteuerung entgegensteht, denn § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar.