28.02.2018

Höhe der Nachforderungszinsen im Jahr 2013 ist verfassungsgemäß

Die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot. Der hierfür vorgesehene Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) ist auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 verfassungsgemäß.

BFH 9.11.2017, III R 10/16
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte die Einkommensteuererklärung für 2011 im Dezember 2012 abgegeben. Er erwartete eine Einkommensteuernachzahlung von 300.000 €, die er auf einem gesonderten Bankkonto bereithielt. Im Juli 2013 erbrachte er im Hinblick auf die drohende Nachzahlung eine freiwillige Zahlung i.H.v. 366.400 € an das Finanzamt. Aus dem im September 2013 ergangen Einkommensteuerbescheid ergab sich ein Nachforderungsbetrag von ca. 390.000 €. Hierfür setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 0,5 % monatlich fest, die sich für den Zinszeitraum April 2013 bis September 2013 auf ca. 11.000 € beliefen.

Dem Antrag des Klägers, die Zinsen zu erlassen, entsprach das Finanzamt nur insoweit, als es wegen der im Juli 2013 erfolgten freiwilligen Zahlung einen Erlass der Zinsen für August und September 2013 aussprach. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der Zinsfestsetzung, hilfsweise die Verpflichtung des Finanzamtes, die festgesetzten Zinsen zu erlassen. Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Gründe:
Das FG war zutreffend davon ausgegangen, dass der Zinsbescheid den einfachgesetzlichen Vorgaben der § 233a Abs. 1, 2 u. 3 u. § 238 AO entsprach. Die geltende Zinsregelung ist verfassungsgemäß, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG nicht vorliegen.

Es ist zum einen kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Denn die Unterscheidung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern beruht auf der zulässigen typisierenden Annahme, dass die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Steuerfestsetzungen zu potentiellen Zinsvor- oder -nachteilen führen können. Zum anderen ist hinsichtlich der Zinshöhe ein Gleichheitsverstoß zu verneinen. Denn innerhalb der Gruppe der zinspflichtigen Steuerpflichtigen wird bei allen Betroffenen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt.

Die Zinshöhe ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig. Da mit den Nachzahlungszinsen potentielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, ist nämlich eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen erforderlich. Eine Untersuchung der Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank ergab für 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1 % gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.

Schließlich war auch ein Anspruch auf einen Erlass der Zinsen zu verneinen. Denn es kommt nicht auf die Ursachen einer späten oder verzögerten Steuerfestsetzung an.

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BFH PM Nr. 11 vom 28.2.2018
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