18.09.2017

Höhe der Nachzahlungszinsen ist verfassungsgemäß

Die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % in den Jahren 2012 bis 2015 ist noch verfassungsgemäß. Mit der Festlegung eines festen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen hat der Gesetzgeber den Rahmen für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten.

FG Münster 17.8.2017, 10 K 2472/16
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute. Für das Streitjahr 2011 wurden die Kläger im Dezember 2013 zur Einkommensteuer veranlagt, nachdem sie die Steuererklärung im Februar desselben Jahres abgegeben hatten. Bezüglich des Streitjahres 2010 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung im Januar 2016, nachdem ihm weitere Beteiligungseinkünfte des Klägers mitgeteilt worden waren.

Aus beiden Einkommensteuerbescheiden ergab sich eine nachzuzahlende Einkommensteuer, für die das Finanzamt jeweils (Nachzahlungs-)Zinsen festsetzte. Insgesamt waren von den Klägern für die Monate April 2012 bis Dezember 2015 Zinsen zu zahlen. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Zinsfestsetzungen und machen u.a. geltend, die Höhe der Verzinsung sei angesichts der andauernden Niedrigzinsphase fernab der Realität und damit verfassungswidrig.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die angefochtenen Zinsfestsetzungen entsprechen den (einfachgesetzlichen) Vorgaben des § 233a sowie der §§ 238, 239 AO. Die Zinsfestsetzungen sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verzinsung nach § 238 AO anhand eines Zinssatzes berechnet wird, welcher auf 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr festgelegt ist. Die vorgenannte Regelung ist verfassungsgemäß.

Mit der Festlegung eines festen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen hat der Gesetzgeber den Rahmen für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten. Die Marktzinsen haben sich in den Jahren 2012 bis 2015 auch nicht in einer Weise entwickelt, dass der Zinssatz nicht mehr als hinreichend realitätsgerecht anzusehen ist, denn in diesem Zeitraum lagen die Mittelwerte aus den Marktzinsen für Darlehen sowie für Anlagen zwischen 4,49 % und 3,66 %.

Es handelt sich um eine Typisierung über einen sehr langen Zeitraum: Der Gesetzgeber hat den Zinssatz nach § 238 AO bereits im Jahr 1961 eingeführt. Für den hier in Rede stehenden § 233a AO gilt er seit dessen Einführung im Jahr 1990. Er hat den Zinssatz trotz der seitdem aufgetretenen erheblichen Zinsschwankungen in beide Richtungen nicht geändert. Der Gesetzgeber verfolgt demnach das Konzept, aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtskontinuität stetig an einem festen Zinssatz festzuhalten, auch wenn es zwischenzeitlich durchaus zu erheblichen Schwankungen des tatsächlichen Marktzinses kommt. Dieses gesetzgeberische Konzept ist zulässig.

Linkhinweis:

FG Münster PM Nr. 11 vom 15.9.2017
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