19.08.2020

Höherer Zollwert wegen Einbeziehung von Zahlungen an inländische Werbeagenturen für Etiketten-Gestaltung

Kosten, die dem Käufer durch die Beauftragung von inländischen Werbeagenturen für die Erstellung von Druckdateien entstanden sind, sind, wenn der Käufer dem Verkäufer die Druckdateien kostenlos zur Verfügung stellt, um Aufklebeetiketten für die Einzelhandelsverpackungen der Einfuhrwaren herzustellen, bei der Ermittlung des Zollwertes nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK zollwerterhöhend zu berücksichtigen. Derartige Gestaltungskosten können weder unmittelbar nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) iv) ZK noch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus dieser Vorschrift als nicht zollwerterhöhend bewertet werden.

FG Hamburg v. 18.6.2020 - 4 K 179/16
Der Sachverhalt:
Das klagende Logistikunternehmen wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben, die bedingt ist durch die Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an inländische Werbeagenturen für die Gestaltung von Etiketten. Die Klägerin ist Inhaber eines Zolllagers Typ D. Sie fertigte diverse haltbar gemachte Nahrungsmittel einzelverkaufsfertig verpackt in Konserven, die von der A-GmbH & Co. KG (Käuferin) aus Drittländern eingeführt wurden, zum Zolllagerverfahren ab und überführte diese anschließend - zwischen dem 12.12.2012 und dem 30.5.2013 - im Rahmen des ihr als Lagerhalter systemimmanent mitbewilligten Anschreibeverfahrens in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Konserven waren jeweils mit aufgeklebten Papieretiketten versehen, die die Lieferanten unter Verwendung von von der Käuferin kostenlos elektronisch zur Verfügung gestellten Druckvorlagen im Drittland hergestellt hatten.

Diese Druckvorlagen wurden von verschiedenen Werbegrafikdesignstudios in Deutschland erstellt, die von der Käuferin mit der Gestaltung der Etiketten beauftragt worden waren; die dafür angefallenen Kosten sind von der Käuferin gezahlt worden. Im Rahmen der Zollwertanmeldungen der Käuferin war jeweils nur der Betrag angegeben, den die Käuferin entsprechend den Kaufverträgen mit den in den Drittländern ansässigen Herstellern an diese als Entgelt zu zahlen hatte, darunter auch die für die Einzelverkaufsverpackungen und den Druck der auf die Verpackungen aufgeklebten Papieretiketten angefallenen und im Kaufpreis enthaltenen Kosten. Die Sendungen wurden durch das Zollamt des Beklagten antragsgemäß unter Anwendung des vorgesehenen Drittlandszollsatzes und unter Zugrundelegung des angemeldeten Zollwerts in den freien Verkehr überführt.

Aufgrund der Prüfungsfeststellungen einer Zollprüfung bei der Käuferin erhob das beklagte Hauptzollamt bei der Klägerin insgesamt rd. 1.400 € ZollEU nach. Es begründete dies damit, dass - unter Verweis auf Tz. 3.3.3.1 und 3.3.3.2 des Prüfungsberichts i.V.m. Anlage 4 - der Zollwert neu zu berechnen sei aufgrund der Einbeziehung anteiliger Umschließungskosten für Designentwürfe/Druckvorlagen für Aufklebeetiketten für Konserven.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Der Einfuhrabgabenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK sind bei der Ermittlung des Zollwertes nach Art. 29 ZK dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis die Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, hinzuzurechnen.

Kosten, die dem Käufer durch die Beauftragung von inländischen Werbeagenturen für die Erstellung von Druckdateien entstanden sind, sind dabei, wenn der Käufer dem Verkäufer die Druckdateien kostenlos zur Verfügung stellt, um Aufklebeetiketten für die Einzelhandelsverpackungen der Einfuhrwaren herzustellen, bei der Ermittlung des Zollwertes nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK zollwerterhöhend zu berücksichtigen.

Da vorliegend der Tatbestand der Hinzurechnungsvorschrift des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK erfüllt ist, waren die Gestaltungskosten zollwerterhöhend zu berücksichtigen. Derartige Gestaltungskosten können weder unmittelbar nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) iv) ZK noch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus dieser Vorschrift als nicht zollwerterhöhend bewertet werden.
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