Inanspruchnahme einer Bank als Abtretungsempfängerin für die nicht entrichtete Umsatzsteuer eines Vermieters
BFH 25.11.2015, V R 65/14Der Unternehmer U. unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto, für das ihm die Klägerin keine ausdrückliche Kreditlinie oder Überziehung eingeräumt hatte. Der U. nahm dennoch Überziehungen vor, welche die Klägerin bis einschließlich Mai 2006 widerspruchslos hinnahm. Diese erreichten bereits im Jahr 2005 eine Größenordnung von ca. 46.900 €.
Dem U. standen aus umsatzsteuerpflichtigen Vermietungen Vergütungsansprüche zu. Die Mieter überwiesen die Mieten auf das bei der Klägerin unterhaltene Konto des U. Im Februar und April 2005 trat der U. alle ihm zustehenden Ansprüche aus der Vermietung an die Klägerin ab. Damit sollten die bankmäßigen Ansprüche der Klägerin gegen den Unternehmer gesichert werden. Von Februar bis Mai 2006 überwiesen die Mieter monatliche Mieten i.H.v. insgesamt 44.710 € auf das Girokonto. Darin enthalten war die Umsatzsteuer i.H.v. 6.168 €. Das Girokonto wies durchgehend ein Negativsaldo aus. Neben den Mieten gingen noch Gutschriften i.H.v. 4.126 € auf dem Girokonto ein. Der U. überwies viermal einen Betrag i.H.v. je 12.113 € als monatliche Zins- und Tilgungszahlung auf ein von der Klägerin dem U. gewährtes Darlehen.
Wegen der zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des U. legte die Klägerin im Juni 2006 die Abtretung einigen Mietern des Unternehmers gegenüber offen und zog die danach eingegangenen Mieten selbst ein. Die darin enthaltene Umsatzsteuer führte sie an das Finanzamt ab. Der U. zahlte die festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht. Die Vollstreckung hatte nur teilweise Erfolg. Im September 2007 gab er die ausstehenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, denen das Finanzamt zustimmte. In den Voranmeldungen waren die eingegangenen Mieten enthalten. Letztlich verblieben offene Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für den Streitzeitraum i.H.v. 5.490 €. Wegen dieses Betrages nahm das Finanzamt die Klägerin nach vorheriger Anhörung unter Hinweis auf § 13c UStG in Haftung.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 13c UStG verneint.
§ 13c Abs. 1 S. 1 UStG ordnet eine Haftung des Zessionars für eine Steuerschuld des Zedenten an. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Abs. 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist."
Grundlage für § 13c UStG ist im Unionsrecht Art. 205 der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG. Nach dem BFH-Urteil des XI. Senats vom 20.3.2013 (Az.: XI R 11/12) verstößt die Haftung nach § 13c UStG weder gegen höherrangiges Recht noch gegen allgemeine Rechtsgrundsätze. Die Vorschrift entspricht dem Unionsrecht und ist auch im Fall der stillen Zession anzuwenden. Dem hat sich der erkennende Senat bereits angeschlossen (Urt. v. 21.11.2013, Az.: V R 21/12).
Im vorliegenden Fall konnte der Senat offenlassen, ob sich die für die Haftung nach § 13c UStG erforderliche Vereinnahmung bereits aus einer Gutschrift auf dem Kontokorrentkonto ergibt, obwohl der Zedent über dieses Konto im Rahmen einer geduldeten Überziehung verfügungsbefugt war. Denn der Zedent (U.) hatte die ihm im Rahmen der geduldeten Überziehung eingeräumte Verfügungsmacht genutzt und seine Verbindlichkeiten bei der Klägerin getilgt, die durch die zugunsten der Klägerin bestehende Abtretung gesichert wurden. Selbst wenn es noch nicht durch die Verbuchung auf dem Kontokorrentkonto zu einer Schuldtilgung und damit zu einer Vereinnahmung durch die Klägerin gekommen war, so jedenfalls durch die Verfügung von diesem Konto zugunsten der Klägerin.
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