Inländische Einkünfte von gemeinnützigen Stiftungen mit Sitz in der Schweiz sind steuerpflichtig
FG Baden-Württemberg 23.4.2015, 3 K 1766/13Die Klägerin ist eine Stiftung Schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz. Aufgrund ihrer Grundstücke in Deutschland erzielt sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin ist im Inland beschränkt steuerpflichtig. Sie ist in der Schweiz wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreit. Das Finanzamt verwehrte der Klägerin eine Steuerbefreiung für die inländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die inländischen Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren sind steuerpflichtig.
Deutschland ist nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Maßgebend ist allein das innerstaatliche, deutsche Recht. Die Klägerin erfüllt zwar auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht, da sie gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für beschränkt Steuerpflichtige mit Sitz in der Schweiz. Die Schweiz ist weder Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums noch hat es in den Streitjahren mit der Schweiz ein Amtshilfeabkommen in Steuersachen gegeben.
Die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kapitalverkehrsfreiheit ist zwar im Verhältnis zu Drittstaaten wie der Schweiz anwendbar. Die Versagung der Steuerbefreiung stellt auch eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar. Der Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit ist jedoch durch das Erfordernis einer wirksamen Steueraufsicht gerechtfertigt. Die Wirksamkeit der Steueraufsicht ist ein zwingender Grund des Allgemeininteresses.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Dieses Grundrecht gilt nicht für eine in der Schweiz ansässige juristische Person. Die Klägerin kann sich als juristische Person mit Sitz in der Schweiz auch nicht auf das sog. Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits berufen. Denn dieses betrifft nur natürliche Personen.