Insolvenz des Dienstleisters für Abrechnungen mit Krankenkassen: Apotheke kann geschuldeten Umsatzsteuerbetrag nicht berichtigen
FG Baden-Württemberg v. 31.3.2022 - 1 K 2073/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt eine Apotheke, die gesetzlichen Krankenkassen Arznei- oder Heilmittel liefert, die die Versicherten als Sachleistungen erhalten. Er hat mit einer GmbH einen "Vertrag zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des Einzugs von Rezeptforderungen" vereinbart. Die GmbH rechnete daraufhin mit den Krankenkassen ab und zog die Forderungen in ihrem Namen auf Rechnung des Klägers ein. Die Krankenkassen zahlten für die Arzneimittellieferungen des Klägers an die GmbH. Die GmbH teilte dem Kläger den Zahlungseingang mit.
Der Kläger berechnete in seinen mtl. Voranmeldungen die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten einschließlich der noch offenen Restzahlungen für August und September 2020 abzgl. der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. Bevor die GmbH die Restzahlungen für August und September 2020 an den Kläger weitergeleitet hat, wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger beantragte sodann beim Finanzamt, diese Restzahlungen nicht mehr als Umsatz zu erfassen. Die Restzahlungen seien uneinbringlich geworden. Das Finanzamt lehnte eine Änderung ab. Habe der Kläger seine Ansprüche gegen die Krankenkasse abgetreten und diese deshalb an die GmbH gezahlt, sei das Entgelt dem Kläger zuzurechnen und nicht uneinbringlich geworden.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision des Klägers wird dort unter dem Az. XI R 15/22 geführt.
Die Gründe:
Leistungsempfänger der Lieferungen des Klägers ist die jeweilige Krankenkasse. Diese zahlte jeweils die vereinbarte Gegenleistung vereinbarungsgemäß an die GmbH. Das Entgelt ist daher nicht uneinbringlich geworden. Die Umsatzsteuer ist mit den Lieferungen für die Krankenkasse an deren Versicherte entstanden - auch soweit die GmbH noch die Weiterleitung des Kaufpreises schuldet. Die Abtretung der Ansprüche an die GmbH ändert hieran nichts. Mit der Zahlung der Krankenkasse an die GmbH ist der Anspruch des Klägers auf seine Gegenleistung erloschen. Der Kläger hat das vereinbarte Entgelt vereinnahmt. Die Leistungsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Krankenkassen sowie dem Kläger und der GmbH sind getrennt zu betrachten.
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FG Baden-Württemberg PM Nr. 6 vom 23.9.2022
Der Kläger betreibt eine Apotheke, die gesetzlichen Krankenkassen Arznei- oder Heilmittel liefert, die die Versicherten als Sachleistungen erhalten. Er hat mit einer GmbH einen "Vertrag zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des Einzugs von Rezeptforderungen" vereinbart. Die GmbH rechnete daraufhin mit den Krankenkassen ab und zog die Forderungen in ihrem Namen auf Rechnung des Klägers ein. Die Krankenkassen zahlten für die Arzneimittellieferungen des Klägers an die GmbH. Die GmbH teilte dem Kläger den Zahlungseingang mit.
Der Kläger berechnete in seinen mtl. Voranmeldungen die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten einschließlich der noch offenen Restzahlungen für August und September 2020 abzgl. der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. Bevor die GmbH die Restzahlungen für August und September 2020 an den Kläger weitergeleitet hat, wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger beantragte sodann beim Finanzamt, diese Restzahlungen nicht mehr als Umsatz zu erfassen. Die Restzahlungen seien uneinbringlich geworden. Das Finanzamt lehnte eine Änderung ab. Habe der Kläger seine Ansprüche gegen die Krankenkasse abgetreten und diese deshalb an die GmbH gezahlt, sei das Entgelt dem Kläger zuzurechnen und nicht uneinbringlich geworden.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die beim BFH anhängige Revision des Klägers wird dort unter dem Az. XI R 15/22 geführt.
Die Gründe:
Leistungsempfänger der Lieferungen des Klägers ist die jeweilige Krankenkasse. Diese zahlte jeweils die vereinbarte Gegenleistung vereinbarungsgemäß an die GmbH. Das Entgelt ist daher nicht uneinbringlich geworden. Die Umsatzsteuer ist mit den Lieferungen für die Krankenkasse an deren Versicherte entstanden - auch soweit die GmbH noch die Weiterleitung des Kaufpreises schuldet. Die Abtretung der Ansprüche an die GmbH ändert hieran nichts. Mit der Zahlung der Krankenkasse an die GmbH ist der Anspruch des Klägers auf seine Gegenleistung erloschen. Der Kläger hat das vereinbarte Entgelt vereinnahmt. Die Leistungsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Krankenkassen sowie dem Kläger und der GmbH sind getrennt zu betrachten.
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